Überwachung des Verkehrs mit freiverkäuflichen Arzneimitteln
Die Durchsetzung der arzneimittelrechtlichen Bestimmungen ist dringend erforderlich. Gründe hierfür sind Veränderungen im Gesundheitsbewusstsein der Bevölkerung sowie der zunehmende Trend zur Selbstmedikation und der somit entstehende wirtschaftliche Faktor der Arzneimittel für die Einzelhändler.
Zunehmend werden in Drogerien oder Supermärkten durch die Kunden traditionell angewandte Naturmittel erworben. Diese sind hier oft preisgünstiger und der Einkauf ist zeitsparend. Dazu tut die Werbung in Medien ihr Übriges.
Somit zeigt sich, das es wichtig ist, die Arzneimittelsicherheit außerhalb von Apotheken zu überwachen.
Aufgabengebiet des Gesundheitsamtes:
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die Überwachung des Verkehrs mit freiverkäuflichen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken
- die Einhaltung des Heilmittelwerbegesetzes in den Handelseinrichtungen
- die Betreuung der Einzelhändler in Bezug auf Verkaufsberatung (Verbrauchsinformationen, Gesundheitsrisiken-Selbstmedikation) und aktuelle gesetzliche Bestimmungen
- Entnahme von Arzneimittelproben
Arzneimittel dürfen im Einzelhandel normalerweise nur in Apotheken in Verkehr gebracht werden.
Ausnahmen sind für sogenannte Arzneimittel unter bestimmten Voraussetzungen zulassig.
Wo gibt es freiverkäufliche Arzneimittel?
- Lebensmittelhändler
- Große Einkaufszentren (Kaufmärkte, Discounter)
- Drogerien
- Reformhäuser
- Teeläden
- Naturläden
- Sexshops
- Kosmetiker/Fußpfleger
- Friseure mit Kosmetik-/Fußpflegeangebot
- Heilpraktiker
- Sanitätshäuser
- Getränkemärkte
- Reisegewerbetreibende auf Märkten
- Händler auf Messen
Formular: Anzeige des Einzelhandels mit freiverkäuflichen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken
Welche Arzneimittel sind freiverkäuflich?
Welche Arzneimittel außerhalb von Apotheken verkauft werden dürfen, wird in § 44 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes beschrieben. Hierbei handelt es sich in erster Linie um Vorbeugungs- und Stärkungsmittel, die auch als Nicht-Heilmittel bezeichnet werden.
Der Absatz 2 erweitert die Ausnahme von der Apothekenpflicht auch auf bestimmte Heilmittel. Dieser Absatz gibt grundsätzlich Arzneipflanzen für den Verkehr außerhalb von Apotheken frei. Generell werden jedoch verscheibungspflichtige Arzneimittel im Absatz 3 des § 44 AMG nicht für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben. Damit sind auch stark wirksame Heilpflanzen apothekenpflichtig!
Welche Arzneimittel konkret freiverkäuflich sind, wird durch die Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel geregelt. Entscheidend für die Freigabe aus der Apothekenpflicht ist die Zusammensetzung, die Darreichungsform und der Zweck, für welche ein Arzneimittel verwendet wird.