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Unterhaltsberatung, Beistandschaft und Beurkundung

I. Unterhaltsberatung 

Zur außergerichtlichen Prüfung sowie Festschreibung der Unterhaltsansprüche eines Kindes bietet das Jugendamt gemäß § 18 Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII) alleinerziehenden Müttern oder Vätern Beratung und Unterstützung an. Vorstehendes Unterstützungsangebot erstreckt sich dabei ausschließlich auf den außergerichtlichen Bereich und umfasst die Auskunftsforderung gegenüber dem barunterhaltspflichtigen Elternteil, die Ermittlung der Ansprüche des Kindes sowie die Aufforderung zur freiwilligen Beurkundung des ermittelten Unterhaltsbetrages.

II. Beistandschaft

Sofern keine einvernehmliche Klärung erreicht werden kann oder Hilfe bei der Vaterschaftsklärung benötigt wird, kann zur weiterführenden Unterstützung die Einrichtung einer Beistandschaft erfolgen. 
Die Beistandschaft für ein Kind deckt im Wesentlichen zwei zentrale Bereiche ab: die Feststellung der Vaterschaft sowie die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen für minderjährige Kinder. 

Sofern die Vaterschaft nicht bereits offiziell anerkannt wurde oder das Kind als eheliches Kind der Mutter gilt, kann das Jugendamt, in seiner Funktion als Beistand, den mutmaßlichen Vater zur freiwilligen Vaterschaftsanerkennung auffordern (§ 1595 ff. BGB). Wird keine freiwillige Anerkennung umgesetzt, schließt sich eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung an (§§ 1600 d, e BGB). Hierbei wird die Vaterschaft durch ein wissenschaftliches Abstammungsgutachten mittels DNA-Analyse bestätigt oder ausgeschlossen. 

Des Weiteren kann der Beistand zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder bestellt werden (§§ 1601 ff. BGB). Hier ist sowohl die freiwillige Anerkennung der Unterhaltsansprüche durch eine Urkunde, als auch die gerichtliche Durchsetzung möglich. Außerdem unterstützt der Beistand ebenfalls bei der Geltendmachung bereits titulierter Ansprüche des Kindes, z.B. mit Hilfe der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. 

III. Beurkundung

Bei der Abgabe einiger Willenserklärungen verlangt das Gesetz die Einhaltung einer bestimmten Form, damit diese rechtliche Wirksamkeit entfalten.
Vorstehende Formerfordernisse werden mittels einer Beurkundung umgesetzt, wobei die gewünschte Erklärung in Form einer Niederschrift festgehalten wird. Beurkundungen können dabei nur von Stellen durchgeführt werden, die hierzu durch Gesetz ermächtigt wurden (Jugendamt - § 59 SGB VIII) und bedürfen immer der persönlichen Anwesenheit aller Beteiligten.

Zur Sicherung der Rechte des Kindes, zur Vermeidung von Prozessen und Kosten sowie zur Entlastung der Gerichte, kann die nach § 59 Abs. 3 SGB VIII ermächtigte Urkundsperson unter anderem folgende Urkundstätigkeiten ausführen:

- Vaterschaftsanerkennungen
- Abgabe von Sorgerechtserklärungen
- Aufnahme von Zustimmungserklärungen zur Vaterschaftsanerkennung oder zu einer Sorgerechtserklärung
- Aufnahme von Verpflichtungserklärungen (z.B. Unterhaltsverpflichtungen für ein Kind oder Festschreibung von übergegangenen Unterhaltsansprüchen)
- Beglaubigungen

Achtung:
Für sämtliche Beurkundungen ist eine
vorherige Terminbuchung im Terminportal des Landkreises Elbe-Elster erforderlich.

Ihre Ansprechpartner

Beistand, SB Unterhaltsberatung, Urkundsperson
Ludwig-Jahn-Straße 2
04916 Herzberg (Elster)

Telefon:  03535 46-3150
Fax:  03535 46-3552
E-Mail:  denise.weidner@lkee.de

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Beistand, SB Unterhaltsberatung, Urkundsperson
Ludwig-Jahn-Straße 2
04916 Herzberg (Elster)

Telefon:  03535 46-3537
Fax:  03535 46-3530
E-Mail:  madlen.friedemann@lkee.de

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Beistand, SB Unterhaltsberatung, Urkundsperson
Ludwig-Jahn-Straße 2
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Telefon:  03535 46 3515
Fax:  03535 46 3530
E-Mail:  corinna.wolfframm@lkee.de

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Beistand, SB Unterhaltsberatung, Urkundsperson
Ludwig-Jahn-Straße 2
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Telefon:  03535 46-3506
E-Mail:  laura.lieschke@lkee.de
Fax:  03535 46-3530

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Herr Robert Harzbecher

SGL Rechtliche Vertretung / Wirtschaftliche Jugendhilfe
Rosa-Luxemburg-Straße 44
04916 Herzberg (Elster)
Telefon: 03535 46-3166
Fax: 03535 46-3530
E-Mail: amt_jfb@lkee.de oder Kontaktformular
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