Arbeitsgelegenheiten
Asylbewerber sollen für die Zeit ihres vorübergehenden Aufenthalts innerhalb und außerhalb ihrer Unterkünfte Gelegen-heiten zum Arbeiten gegeben werden. Rechtsgrundlage bildet § 5 Absatz 1 AsylbLG.
Der betreffende Personenkreis umfasst die Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 AsylbLG. Insbesondere sind dies Ausländer mit Aufenthaltsgestattung, Aufenthaltserlaubnis oder einer Duldung, deren Ehegatten bzw. Lebenspartner sowie auch Folgeantragsteller.
Diese Arbeitsgelegenheiten sollen zum einen innerhalb der Einrichtungen zur vorläufigen Unterbringung insbesondere zur Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung zur Verfügung gestellt werden (interne AGH). Soweit wie möglich sollen zum anderen Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden (externe AGH).
Interessierten Trägern stehen wir gerne als Ansprechpartner zur Verfügung und unterstützen Sie bei der Antragstellung sowie bei der Durchführung der Maßnahme.
Herr Magister |
Region Elbe-Elsteraue & |
Tel.: 03535/ 46–3504 |
Herr Skel |
Kurstadtregion & Region Schradenland |
Tel.: 03535/ 46–3141 |
Folgende Unterlagen werden für einen Antrag beim Landkreis Elbe-Elster benötigt:
- Antrag auf Einrichtung von Arbeitsgelegenheiten nach § 5 Asylbewerberleistungsgesetz »interne Arbeitsgelegenheit«
- Antrag auf Einrichtung von Arbeitsgelegenheiten nach § 5 Asylbewerberleistungsgesetz »externe Arbeitsgelegenheit«
Ergänzende Informationen stehen Ihnen im Leitfaden zur Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG zur Verfügung.