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29.06.2026

Landkreis untersagt vorübergehend Wasserentnahme aus Bächen, Flüssen und Gräben

Anhaltende Trockenheit zwingt zum Schutz der Gewässer – Verbot gilt im gesamten Landkreis Elbe-Elster

Zum Schutz der Gewässer hat der Landkreis die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern vorübergehend untersagt

Zum Schutz der Gewässer hat der Landkreis die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern vorübergehend untersagt
© Pressestelle Kreisverwaltung/Torsten Hoffgaard (ChatGPT)
Die anhaltende Trockenheit macht sich auch in den Gewässern des Landkreises Elbe-Elster deutlich bemerkbar. Weil in den vergangenen Monaten zu wenig Regen gefallen ist und die hohen Temperaturen zusätzlich für eine starke Verdunstung sorgen, führen viele Flüsse, Bäche und Gräben inzwischen sehr wenig Wasser. Besonders betroffen ist das Einzugsgebiet der Schwarzen Elster.
Um Tiere, Pflanzen und die Gewässer selbst zu schützen, hat der Landkreis Elbe-Elster eine Allgemeinverfügung erlassen. Sie tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 16 am 1. Juli 2026 in Kraft und gilt bis auf Widerruf.
Ab diesem Zeitpunkt darf aus oberirdischen Gewässern im gesamten Kreisgebiet kein Wasser mehr mit Pumpen oder durch Ableiten entnommen werden. Das gilt sowohl für erlaubnisfreie Entnahmen als auch für Entnahmen, für die bisher eine wasserrechtliche Genehmigung bestand. Diese Genehmigungen werden für die Dauer der Allgemeinverfügung vorübergehend ausgesetzt.
Hintergrund ist die derzeit sehr angespannte Lage. Die Wasserstände sind vielerorts so weit gesunken, dass wichtige Lebensräume für Fische, Kleintiere und Wasserpflanzen gefährdet sind. In zahlreichen Nebenflüssen der Schwarzen Elster wird bereits weniger Wasser geführt, als für ein funktionierendes Gewässer notwendig ist. Mit dem Entnahmeverbot soll verhindert werden, dass sich die Situation weiter verschärft.
In besonderen Einzelfällen kann die untere Wasserbehörde eine Ausnahme zulassen. Voraussetzung ist, dass dadurch weder die Gewässer noch die Natur erheblich beeinträchtigt werden oder dass ein besonderer Härtefall vorliegt. Entsprechende Anträge können bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises gestellt werden.
Der Landkreis weist darauf hin, dass die Einhaltung der Allgemeinverfügung kontrolliert wird. Verstöße können mit einem Bußgeld geahndet werden.

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