Kinderschutz im Landkreis Elbe-Elster
Der besondere Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung obliegt allen Einrichtungen und Diensten, die Leistungen in der Kinder- und Jugendhilfe (Kindertageseinrichtungen, Einrichtungen und Dienste der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit sowie den Hilfen zur Erziehung gem. § 8a SGB VIII) erbringen.
Die Verfahrens- und Handlungsregelungen sowie die zugehörigen Anlagen sollen den Trägern sowie deren Fachkräften Handlungssicherheit im Umgang mit kindeswohlgefährdenden Aspekten geben und verbindliche Verantwortlichkeiten im Rahmen des Kinderschutzes benennen. Mit dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses am 07.11.2017 wurden diese als verbindlich erklärt.
Prüfschema nach § 72a SGB VIII
Standards der insoweit erfahrenen Fachkraft
Verfahrens- und Handlungsregelungen zur Umsetzung § 8a SGB VIII
Berufsgeheimnisträger*innen wie Ärzte*innen, Hebammen, Psycholog*innen, Mitarbeiter*innen in Ehe, Familien- und Erziehungs-beratungsstellen, Suchtberatungsstellen, Schwangerenkonflikt-beratungsstellen und Lehrkräfte an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Schulen haben gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine „insoweit erfahrene Fachkraft“ (§4 KKG).
Insoweit erfahrene Fachkräfte sind Kolleg*innen aus dem Kinder- und Jugendhilfebereich, welche auf Kindeswohlgefährdungen spezialisiert sind und über praktische Erfahrung im Umgang mit Gefahren für das Kindeswohl verfügen und entsprechend beraten.
Sollten Sie eine Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft wünschen, wenden Sie bitte sich an den Fachbereich Kinderschutz/ Frühe Hilfen.
Die Kooperation im Kinderschutz zwischen dem Staatlichen Schulamt Cottbus und dem Landkreis Elbe-Elster zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung unter Anwendung der dazugehörigen Handlungs- und Verfahrensgrundsätze wurde am 12.03.2019 vom Jugendhilfeausschuss als verbindlich beschlossen.
Kooperationsvereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung