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Registrierung als Lebensmittelunternehmen

Für welche Lebensmittelunternehmen besteht eine Registrierungspflicht?

Registrierpflichtig sind alle Betriebe, die Lebensmittel produzieren, verarbeiten oder vertreiben. Zu ihnen gehören demnach auch Gaststätten, landwirtschaftliche Betriebe und Winzer, daneben Betriebe, die unentgeltlich Lebensmittel abgeben, wie die sog. Tafeln sowie auch Betriebe, die eine reine Maklertätigkeit ausüben. Registrierungspflichtig sind nur Betriebe mit einer gewissen Kontinuität und einem gewissen Organisationsgrad. Dies kann z. B. bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen oft nicht der Fall sein. In Zweifelsfällen ist dies von der zuständigen Behörde zu entscheiden. Nicht registrierungspflichtig sind Betriebe, die eine EU-Zulassung brauchen, reine Tierhaltungsbetriebe ohne Lebensmittelerzeugung (z. B. Milch, Eier) oder landwirtschaftliche Betriebe, soweit sie nur kleine Mengen an Lebensmitteln an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgeben oder soweit sie für ihren privaten häuslichen Bereich produzieren.

Meldung durch Lebensmittelunternehmer

Zur Meldung verpflichtet ist jeder registrierungspflichtige Lebensmittelunternehmer soweit er noch nicht bei der zuständigen Behörde erfasst ist oder wenn sich Änderungen zu den erfassten Daten ergeben. 

Unterlagen zur Meldung

Für die Meldung ist der Meldevordruck zu verwenden. Besteht ein Lebensmittelunternehmen aus mehreren Betriebsstätten, ist für jede Betriebsstätte ein eigenes Formblatt zu verwenden.

Zulassungspflicht

Bestimmte Betriebe, die Lebensmittel tierischen Ursprungs gewinnen, herstellen oder behandeln sind darüber hinaus zulassungspflichtig. Davon betroffen sind u. a. zahlreiche handwerkliche Metzgereien und landwirtschaftliche Direktvermarkter, insbesondere solche die selbst schlachten, und die nach vormals geltendem Fleischhygienerecht lediglich registrierungspflichtig waren.

Das entsprechende Formular finden Sie hier: 

Meldung nach Artikel 6 der VO EG Nr. 852_2004

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