Registrierung als Lebensmittelbedarfsgegenständeunternehmen
Unternehmer, einschließlich Importeure, die Lebensmittelbedarfsgegenstände herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, haben nach der 22. Änderungsverordnung der Bedarfsgegenständeverordnung eine Anzeigepflicht gegenüber der für den jeweiligen Betrieb zuständigen Behörde. Dies sind im Land Brandenburg die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte. Außerdem müssen wesentliche Änderungen der zuständigen Behörde spätestens sechs Monate vor Eintritt der Änderung mitgeteilt werden.
Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind Lebensmittunternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände herstellen, behandeln und in den Verkehr bringen, sofern der jeweilige Betrieb bereits nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 regsitriert worden sind.
Im Falle von Unternehmen, denen mehrere Betriebe an unterschiedlichen Standorten unterstellt sind, ist für jeden Standort der dort zuständigen Behörde eine Anzeige vorzulegen.
Die Anzeige umfasst folgende Angaben:
- Name, Anschrift und Rechtsform des Unternehmens, welches Lebensmittelbedarfsgegenstände herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt
- der verantwortlichen Unternehmer (Geschäftsführer oder entsprechende vertragliche Delegation)
- Bezeichnung und Anschrift des jeweiligen Betriebes
- Art der Tätigkeit des anzeigenden Unternehmens, einschließlich der im Wege der Fernkommunikation durchgeführten Tätigkeiten (Hersteller, Importeur, Inverkehrbringer)
- Gruppe der Materialien und Gegenstände nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004, die den Hauptbestandteil der hergestellten, behandelten oder in Verkehr gebrachten Lebensmittelbedarfsgegenstände darstellt (Kunststoff, Keramik, Papier allgemeine Angabe der Materialien)
Verfahrensablauf:
Registrieren Sie sich schriftlich bei ihrer zuständigen Überwachungsbehörde.
Nutzen sie das zur Verfügung stehenden Formular und füllen Sie es vollständig aus.
Schicken sie es per Mail oder über den Postweg an die zuständige Stelle.
Die zuständige Behörde erfasst die Daten und erstellt eine Liste der Lebensmittebedarfsgegenständeunternehmen.
Fristen:
Die Anzeige erfolgt spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit.
Unternehmen, die bereits vor dem 01.Juli 2024 ihre Tätigkeiten aufgenommen haben, übermitteln der zuständigen Behörde die Anzeige bis zum 31. Oktober 2024




