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Betreuungsgeld

Mit dem 01. August 2013 wurde das Bundesbetreuungsgeld eingeführt.

Das Betreuungsgeld erhalten Eltern, deren Kind ab dem 01.08.2012 geboren wurde und die für ihr Kind keine frühkindliche Förderung in Kindertageseinrichtungen oder in Kindertagespflege gemäß § 24 Abs. 2 des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) in Anspruch nehmen.

Betreuungsgeld wird unabhängig von Einkommen und Vermögen der Eltern gewährt.
Die Eltern müssen einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und mit dem Kind in einem Haushalt leben. Das Betreuungsgeld wird unabhängig davon gezahlt, ob und in welchem Umfang die Eltern erwerbstätig sind. Auch Auszubildende und Studierende erhalten das Betreuungsgeld. Auch für adoptierte Kinder unter 3 Jahren und für mit dem Ziel der Adoption in den Haushalt aufgenommene Kinder in diesem Alter kann Betreuungsgeld bezogen werden.
Keinen Anspruch auf Betreuungsgeld haben Elternpaare, die im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500.000 Euro hatten. Für Alleinerziehende entfällt der Betreuungsgeldanspruch ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 250.000 Euro im Kalenderjahr vor der Geburt.

Das Betreuungsgeld beträgt im ersten Jahr der Einführung 100,00 Euro monatlich und anschließend – also ab 1. August 2014 – 150,00 Euro monatlich.
Es wird als Geldleistung gewährt und ist nicht zu versteuern. Betreuungsgeld wird als vorrangige Leistung ausgezahlt und bei Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Kinderzuschlag angerechnet.

Betreuungsgeld kann grundsätzlich nicht gleichzeitig mit dem Elterngeld in Anspruch genommen werden, sondern erst im Anschluss. Es kann ab dem 15. Lebensmonat des Kindes für maximal 22 Monate gezahlt werden. Wenn Eltern die ihnen insgesamt zustehenden 14 Elterngeldmonate allerdings vor dem 15. Lebensmonat ihres Kindes „verbraucht“ haben, kann das Betreuungsgeld auch schon früher gezahlt werden. Der Bezug von Betreuungsgeld endet auch in diesen Fällen nach 22 Monaten und somit vor dem 36. Lebensmonat des Kindes.

Falls sich Eltern dafür entscheiden, sich die monatlichen Elterngeldbeträge nur zur Hälfte auszahlen zu lassen und so den Auszahlungszeitraum verdoppeln, kann Betreuungsgeld bereits während der zweiten Hälfte des Elterngeldbezugs gezahlt werden. Der Grundsatz, dass Elterngeld und Betreuungsgeld nicht parallel bezogen werden können, gilt in diesem Fall ausnahmsweise nicht.

Flyer zum Betreuungsgeld

Antrag auf Betreuungsgeld

SB Elterngeld / Betreuungsgeld
Grochwitzer Straße 20
04916 Herzberg (Elster)

Telefon:  03535 46-3547
Fax:  03535 46-3156
E-Mail:  antje.maczeylueth@lkee.de

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SB Elterngeld
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04916 Herzberg (Elster)

Telefon:  03535 46-3548
Fax:  03535 46-3156
E-Mail:  sabine.boehme@lkee.de

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