Hilfsnavigation

EE_Titel_Kreishaus Graphik

Volltextsuche

Sprache

Aufbewahrung und Beförderung von Leichen

Jede Leiche ist innerhalb von 24 Stunden nach Eintritt des Todes, bei späteren Auffinden unverzüglich, in eine Leichenhalle zu überführen. Die untere Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, sofern Gründe der Hygiene nicht entgegenstehen.

Im Straßenverkehr sind Leichen in Fahrzeugen zu befördern, die ausschließlich für den Transport von Särgen und Urnen bestimmt und hierfür eingerichetet sind. Auch hier kann die untere Gesundheitsbehörde Ausnahmen zulassen.

Ausstellung von Leichenpässen

Für die Beförderung einer Leiche aus dem Land Brandenburg an einen anderen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland stellt die untere Gesundheitsbehörde einen Leichenpass auf Antrag aus. Sie ist berechtigt, die dafür erforderlichen Nachweise zu verlangen sowie eigene Ermittlungen durchzuführen und Auskünfte einzuholen.

Formulare:               

Allgemeine Informationen zur Ausstellung Leichenpass

Antrag auf Ausstellung eines Leichenpasses

 

Rechtsgrundlagen: § 18 Brandenburgisches Bestattungsgesetz (BbgBestG)

Gebühren:              53,00 Euro

© 2026, Landkreis Elbe-Elster