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Allgemeine Verkehrsangelegenheiten

Baumaßnahmen/Veranstaltungen/Verkehrszeichen auf öffentlichen Straßen

  • Veranstaltung  öffentl. Straßen und Gehwegen (§ 29 StVO)
  • Verkehrsregelnde Maßnahmen (§ 45 StVO) 
  • Sicherung einer Arbeitsstelle an Straßen (§ 45 StVO) 
  • Aufstellen von Verkehrszeichen (§ 45 StVO)
  • Ausnahmen - Halten/Parken (§ 46 StVO)
  • Ausnahmen - Befahren gesperrter Straßen (§ 46 StVO)
  • Ausnahmen - Lagerung von Material, Aufstellen Bauzaun, Container, Baugerüst - auf öffentl. Straßen und Gehwegen (§ 46 StVO)
  • Ausnahme Sonntagsfahrverbot und Ferienreiseverordnung (§ 46 StVO)
  • Ausnahmen Helm/Gurt
  • Sondernutzung für  öffentl. Straßen und Gehwege
  • Stellungnahmen zu Bauvorhaben
  • Hilfe/Anfragen zum Verkehrsrecht

Landesschifffahrt der Gewässer Brandenburg

  • Ausstellung einer Fahrerlaubnis für Schiffsführer auf Landesgewässern Brandenburgs (z.B. Sportboote)
  • Erteilen von Kennzeichen für Wasserfahrzeuge (z.B. Sportboote)

HINWEISE:

Örtlich zuständige Behörde im Sinne der Landesschifffahrtsverordnung Brandenburg ist der Landkreis, in dessen sich der Wohnort des Fahrzeugeigentümers oder das Gewerbe eines Fahrzeugverleihers befindet. Für Fahrzeugeigentümer, die keinen Wohnsitz im Land Brandenburg haben, ist die örtlich zuständige Behörde der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Verwaltungsbereich das Wasserfahrzeug seinen Liegeplatz hat.

Taxi und Mietwagen

  • Genehmigungen für Verkehrsformen im geschäftsmäßigen Personenverkehr bis 8 Personen (z.B. Taxi, Mietwagen, Ausflugsfahrten u.a.) nach dem PBefG
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