Wohngeld

Staatlicher Zuschuss zu den Kosten für Wohnraum

Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Kosten für Wohnraum. Diesen Zuschuss gibt es als Mietzuschuss für den Mieter einer Wohnung, für Heimbewohner oder als Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheimes bzw. einer Eigentumswohnung.
 
Voraussetzung für den Miet- oder Lastenzuschuss ist, dass der Wohnungsinhaber den Wohnraum bewohnt und die Miete oder Belastung dafür aufbringt.
 
Bestimmte Personengruppen sind vom Wohngeldbezug generell ausgeschlossen.
Dies betrifft seit 1. Januar 2005 vor allem Empfänger der sog. Transferleistungen, wie z. B.
  • Arbeitslosengeld II, Sozialgeld
  • Hilfe zum Lebensunterhalt aus der Sozialhilfe
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
sowie die Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft, wenn bei der Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden. Keinen Wohngeldanspruch haben Haushalte, denen nur Personen angehören, die dem Grunde nach einen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben. Die wichtigsten Einflussfaktoren dafür, ob und in welcher Höhe Wohngeld in Anspruch genommen werden kann, sind
  • die Zahl der zu Ihrem Haushalt rechnenden Familienmitglieder
  • die Höhe des Einkommens der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder und
  • die Höhe der Miete bzw. Belastung
Anzurechnendes Gesamteinkommen

Das anzurechnende Gesamteinkommen setzt sich zusammen aus:

der Summe der Jahreseinkommen aller zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder abzüglich bestimmter Abzugsbeträge und Freibeträge. Die Höhe der Einkommen ist nachzuweisen.

Bestimmte Einkommensarten, wie z. B. Kindergeld, Pflegegeld oder Gründungszuschuss, bleiben bei der Einkommensermittlung von vornherein außer Betracht.

Miete im Sinne des Wohngeldgesetzes ist das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund von Mietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen.

Nicht zur Miete gehören insbesondere
  • die tatsächlichen Kosten für Heizung und Warmwasser
  • Haushaltsstrom
  • Vergütungen für die Überlassung einer Garage, eines Stellplatzes oder eines Hausgartens.

Lastenzuschussberechnung

Die Belastung bei der Lastenzuschussberechnung besteht aus den
  • Ausgaben für Zinsen, Tilgungen und Nebenleistungen für Kredite, die dem Bau, der Verbesserungoder dem Erwerb des Eigentums gedient haben

  • einer Pauschale für Instandhaltung und Bewirtschaftung von 20 Euro je Quadratmeter Wohnfläche und den Grundsteuern
Von der Miete bzw. Belastung werden die anteiligen Aufwendungen für ausschließlich gewerblich oder beruflich genutzte Räume und für die einem anderen zum Gebrauch überlassenen Räume abgezogen. Ebenfalls abgezogen werden Leistungen Dritter für die Miete bzw. Belastung (z. B. Eigenheimzulage). Die Miete - oder im Falle von Eigenheimen und Eigentumswohnungen die Belastung - ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Zur Miete bzw. zur Belastung wird eine nach Haushaltsgröße gestaffelte Heizkostenpauschale hinzugerechnet.

Mit dem monatlichen Gesamteinkommen und der anzurechnenden Miete bzw. Belastung wird die Höhe des Wohngeldes unter Berücksichtigung der Haushaltsmitglieder in der maßgebenden Tabelle abgelesen. Wohngeld können Sie nur erhalten, wenn Sie einen Antrag stellen und die Voraussetzungen nachweisen.

Im Landkreis Elbe-Elster nehmen die Stadt Finsterwalde und das Amt Schlieben für ihr jeweiliges Territorium die Wohngeldbearbeitung eigenverantwortlich wahr. Für alle übrigen Orte sind die Wohngeldbehörde der Kreisverwaltung (siehe Adressangaben) tätig.

Wohngeldanträge sind auf http://www.mil.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.234966.de zu finden. Weitergehende Informationen, insbesondere die Wohngeldtabellen für ein bis acht Familienmitglieder, sind auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung unter www.bmvbw.de abrufbar.