Gesundheitsamt
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Allgemeine Informationen Die orginären Aufgaben des Gesundheitsamtes sind die Überwachung gesundheitlicher Belange der Bevölkerung, die Gesundheitsfürsorge, Gesundheitsförderung und die Krankheitsverhütung. Gesetzliche Grundlage bilden das Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Brandenburg (GVOBl. Bbg. Teil I Nr. 5) vom 29. April 2008 sowie weitere Rechtsvorschriften (z.B. das Infektionsschutzgesetz und die Trinkwasserverordnung). Neben den bekannten Überwachungsaufgaben im Bereich der Hygiene (u.a. Meldepflicht von Infektionskrankheiten, Trink- und Badewasserüberwachung), einer umfangreichen Gutachtertätigkeit nach Beamtenrecht sowie im Rahmen der Gewährung von Sozial- und Jugendhilfe und der Arbeit des jugend- und jugendzahnärztlichen Dienstes (Schuleingangs- und Schulabgangsuntersuchungen) bieten wir jenen Menschen, welche z.B. wegen einer chronischen Erkrankung, wegen ihres Alters oder ihrer sozialen Lage den Zugang zu den benötigten Hilfen nur schwer finden können unsere Gesundheitsberatung an. Aufgrund der kommunalen Berichterstattung sind wir in der Lage, gesundheitliche Defizite in der Kommune zu erkennen und für die Öffentlichkeit verständlich darzustellen. Zusammen mit anderen gesundheitsbezogenen Dienstleistern wollen wir geeignete wohnortnahe Kooperationsstrukturen aufbauen, die der Förderung, Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit dienen und die Eigenverantwortung der Bürger und Bürgerinnen für ihr Wohlbefinden stärken.
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Aktuelles
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Information für Betreiber und Inhaber von Anlagen der Trinkwasserinstallation mit größeren Wassererwärmungsanlagen Seit dem 01.01.2011 ist die neue Trinkwasserverordung (siehe oben) in Kraft. Danach müssen Unternehmer und sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage das Trinkwasser einmal jährlich auf Legionellen untersuchen lassen. Diese Untersuchungspflicht besteht für Anlagen, die > Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgeben, > über Duschen oder andere Aerosol erzeugende Einrichtungen verfügen und > eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung im Sinne der Definition nach DVGW-Arbeitsblatt W 551 (Speichervolumen >400 Liter und /oder Rohrleitungsvolumen > 3 Liter) darstellen. Die Anlage ist dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Die Probenahme und Untersuchung sind durch ein akkreditiertes und nach Trinkwasserverordnung gelistetes Labor zu beauftragen.
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Sachgebiete
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