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Information zur Statistik der Bautätigkeit im Hochbau im Land Brandenburg


Im Rahmen der Bautätigkeitsstatistiken wird neben den Baugenehmigungen, Baufertigstellungen und dem Bauüberhang auch der Bauabgang auf der Grundlage des Hochbaustatistikgesetzes (HBauStatG) erhoben. Die Bautätigkeitsstatistiken liefern Ergebnisse über Struktur, Umfang und Entwicklung der Bautätigkeit im Land Brandenburg und sind die Grundlage für die Wohnungsbestands- und Wohngebäudefortschreibung in den Gemeinden. Um sicher zu stellen, dass jeglicher Abgang von Wohngebäuden und Wohnungen in der Berechnung der Bestandsfortschreibung berücksichtigt wird, ist die Einbeziehung der Eigentümerinnen und Eigentümer unumgänglich. Die Auskunftspflicht für diese Erhebung ergibt sich aus § 6 des HBauStatG in Verbindung mit § 15 des Bundesstatistikgesetzes (BStatG).
 
Um alle meldepflichtigen Bauabgänge in die Bauabgangsstatistik einfließen zu lassen, sind durch die Bauherrinnen/Bauherren und Eigentümerinnen/Eigentümer Abgänge von Wohngebäuden bis 1000 m³ umbauten Raum direkt an das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg zu melden. Dafür ist der Erhebungsbogen für Bauabgangsstatistik für das Land Brandenburg zu verwenden. Dieser Erhebungsbogen kann online unter www.statistik-bw.de/baut/html/ abgerufen werden.
 
Die geplante Beseitigung von Nichtwohngebäuden mit mehr als 500 m³ umbauten Raum und von Wohngebäuden mit mehr als 1000 m³ umbauten Raum ist spätestens einen Monat vor Beginn der Bauarbeiten unter Verwendung des amtlich bekannt gemachten Vordrucks bei der unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Elbe-Elster durch die Bauherrinnen/Bauherren und Eigentümerinnen/Eigentümer anzuzeigen (§ 6 Brandenburgische Bauvorlagenverordnung). Der Anzeige zur Beseitigung baulicher Anlagen sind folgende Bauvorlagen beizufügen: 

  • aktueller Auszug aus dem Liegenschaftskataster im Maßstab 1 : 1000 mit Kennzeichnung der zu beseitigenden baulichen Anlagen
  • Erhebungsbogen für die Bauabgangsstatistik gemäß Hochbaustatistikgesetz 

Weiterhin sind alle baugenehmigungspflichtigen Nutzungsänderungen mit und ohne Baumaßnahmen bei der unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Elbe Elster zu beantragen, wenn aus einem Wohngebäude ein Nichtwohngebäude und umgekehrt wird. Die Baugenehmigungsfreiheit von Nutzungsänderungen ist im § 61 Absatz 2 der Brandenburgischen Bauordnung geregelt.  
 
Nach Bearbeitung der Abbruchanzeige oder der baugenehmigungspflichtigen Nutzungsänderung übersendet die untere Bauaufsichtsbehörde den Erhebungsbogen für die Bauabgangsstatistik direkt an das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg.

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