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Gewässerbenutzungen

Das Wasserhaushaltsgesetz § 9 listet Tätigkeiten auf, die als Benutzungen von Gewässern bezeichnet werden. Es sind dies:

1.

Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern

2.

Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern

3.

Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit dies auf den Zustand des Gewässers oder auf den Wasserabfluss einwirkt

4.

Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer

5.

Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser

Die Benutzung bedarf gemäß § 8 Wasserhaushaltsgesetz einer wasserrechtlichen Erlaubnis durch die zuständige Wasserbehörde.

Ansprechpartner für gewerbliche Gewässerbenutzungen

untere Wasserbehörde
SB Betriebswasserwirtschaft
Nordpromenade 4a
04916 Herzberg (Elster)

Telefon:  03535 46 9353
E-Mail:  norman.heinrich@lkee.de

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Ansprechpartner für private Gewässerbenutzungen

untere Wasserbehörde
SB Wasserwirtschaft
Nordpromenade 4a
04916 Herzberg (Elster)

Telefon:  03535 46-9329
E-Mail:  Torsten.Schmidt@lkee.de

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