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Abfallablagerungen

Eine Abfallablagerung reicht von einem einzelnen Gegenstand bis hin zu mehreren Tonnen Abfällen. Hierbei ist zwischen der Lagerung und der Ablagerung von Abfällen zu unterscheiden. Beide Sachverhalte sind außerhalb von zugelassenen Anlagen verboten. Bei einem Rechtsbruch sind die verantwortlichen Personen der Abfallerzeuger und der Abfallbesitzer. Der Abfallerzeuger ist die Person, durch deren Tätigkeit der Gegenstand zu einem Abfall geworden ist (z. B. Abriss eines Gebäudes). Der Abfallbesitzer hingegen ist die Person, auf dessen Grundstück die Abfälle zwischengelagert oder abgelagert sind. Der Abfallbesitzer hat hierbei die tatsächliche Sachherrschaft über die vorhandenen Abfälle. Diese Personen sind dann für eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung zu verpflichten und die Einleitung eines Bußgeldverfahrens wird geprüft.

Abfallablagerung

Abfallablagerung

Ansprechpartner

untere Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde
SB abfallrechtliche Angelegenheiten/Gewerbe Handel/DL
Nordpromenade 4a
04916 Herzberg (Elster)

Telefon:  03535 46 9311
E-Mail:  antonia.teurich@lkee.de

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