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Traditionsfeuer/Holzfeuer im Freien

Holzfeuer

Holzfeuer

Um die Belästigung mit Rauch, Ruß und Geruch zu vermeiden, ist im Land Brandenburg das Verbrennen von Stoffen im Freien  generell verboten (§ 7 LImschG).

Dieses Verbot erstreckt sich auch auf das Abbrennen von traditionellen Brennstoffen (z.B. Holzscheite, Kohle) im Freien, da hiervon Störungen ausgehen können.

Ausnahmen von diesem Verbrennungsverbot können für die Durchführung von Traditionsfeuern bei den örtlichen Ordnungsbehörden beantragt werden.

Daneben ist aufgrund abfallrechtlicher Regelungen das Verbrennen von Abfällen, auch pflanzlicher Gartenabfälle, unzulässig (§ 4 AbfKompVbrV). Ausnahmen hiervon sind vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.
In der Folge ist beim Abbrennen von Traditionsfeuern die Verbrennung von Abfällen jeglicher Art nicht gestattet. 

Im Interesse der Bürger, können gelegentliche und kleine (1 m3) Holzfeuer im Freien genehmigungsfrei entzündet werden. Dazu müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden um Gefährdungen und Belästigungen zu vermeiden. Informationsseite des Landesamtes zu Holzfeuer im Freien

Zur Verbrennung gewerblicher pflanzlicher Abfälle finden Sie Informationen unter der Seite "Verwertung gewerblicher biogener Abfälle".

Ansprechpartner/-in

untere Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde
SB Bioabfall/Klärschlamm
Nordpromenade 4a
04916 Herzberg (Elster)

Telefon:  03535 46 9317
E-Mail:  Heike.Hoehne@lkee.de

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