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Bauen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten


Hochwasser in Herzberg

Hochwasser in Herzberg

Gemäß § 78 Absatz 4 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist die Errichtung und Erweiterung einer baulichen Anlage in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Errichtung und Erweiterung einer baulichen Anlage im festgesetzten Überschwemmungsgebiet unter bestimmten Voraussetzungen gem. § 78 Absatz 5 WHG genehmigen.

Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung für bauliche Anlagen:

Eine bauliche Anlage innerhalb eines festgesetzten Überschwemmungsgebietes darf nur errichtet werden, wenn das Vorhaben
  1. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
  2. den Wasserstand (HQ100) und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
  3. den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt
  4. hochwasserangepasst ausgeführt wird

Oder die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.

Darüber hinaus sind Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

Ansprechpartner

untere Wasserbehörde
SB Wasserrecht
Nordpromenade 4a
04916 Herzberg (Elster)

Telefon:  03535 46-2628
Fax:  03535 46-9372
E-Mail:  marco.roehner@lkee.de

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Formulare

Bauen im ÜSG Auskunft

Nützliche Links

Übersichtskarte der festgesetzten Überschwemmungsgebiete der Schwarzen Elster und ihrer Zuflüsse:

Übersichtskarte Überschwemmungsgebiet LfU Brandenburg

Kartendienst des Landesamtes für Umwelt zu den festgesetzten Überschwemmungsgebieten

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