Hilfsnavigation

Kreishaus 1

Volltextsuche

Sprache

Welche sozialen Leistungen erhält ein Asylbewerber?

 

Nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben Flüchtlinge einen Anspruch auf Taschengeld zur Deckung ihrer persönlichen Bedürfnisse. Dieses beträgt für

1. alleinstehende Leistungsberechtigte 143 Euro,
2. zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, je 129 Euro,
3. weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt je 113 Euro,
4. sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 85 Euro,
5. leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 92 Euro,
6. leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 84 Euro.

In den Gemeinschaftsunterkünften, Wohnungen und Wohnungsverbünden müssen sich die Asylbewerber selber versorgen. Für die Deckung der alltäglichen Bedürfnisse wie Essen, Kleidung, Körperpflege und Strom werden folgende Beträge gezahlt:

1. alleinstehende Leistungsberechtigte 216 Euro,
2. zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, je 194 Euro,
3. weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt je 173 Euro,
4. sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 198 Euro,
5. leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 157 Euro,
6. leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 133 Euro.

Wenn die Stromkosten – das ist in den meisten Fällen so - nicht von den Asylbewerbern direkt zu begleichen sind, werden diese Beträge um einen sogenannten Energiekostenabzug gekürzt. Die medizinischen Leistungen sind in der Regel begrenzt auf die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände.

siehe auch: Asylbewerberleistungsgesetz >>

© 2024, Landkreis Elbe-Elster