Hilfsnavigation

EE_Titel_Kreishaus Graphik

Volltextsuche

Sprache

Eingliederungshilfe

Leistungen der Eingliederungshilfe sollen Menschen mit einer nicht nur vorübergehenden Behinderung oder von Behinderung bedrohten Menschen helfen, die Folgen ihrer Behinderung zu mildern und sich in die Gesellschaft einzugliedern. Die Eingliederungshilfe war bis 2019 eine Sozialleistung nach dem SGB XII. Im Zuge einer umfassenden Reform ist die Eingliederungshilfe durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (BTHG) neu geregelt worden. Aus diesem Grund sind die Bestimmungen zur Eingliederungshilfe seit 2020 vollständig in den Kontext des SGB IX überführt worden.

Voraussetzung
Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht nur nachrangig, das heißt, wenn die Hilfe nicht von einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger (Krankenkassen, Pflegekassen, Rentenversicherungsträger, Berufsge-nossenschaften oder Bundesagentur für Arbeit) gewährt wird. Anspruchsberechtigt sind Personen, die nicht nur vorübergehend (d.h. länger als 6 Monate) körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind oder von einer Behinderung bedroht sind.

Aufgabe und Leistungen der Eingliederungshilfe
Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 90 SGB IX ist es, Leistungs-berechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.

Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen (gemäß § 102 SGB IX):

  1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,

  2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,

  3. Leistungen zur Teilhabe an Bildung und

  4. Leistungen zur Sozialen Teilhabe.

Zu den oben genannten Leistungen gehören insbesondere:

  • Früherkennung und Frühförderung für Kinder

  • Leistungen in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen

  • Budget für Arbeit

  • Hilfen zur Schulbildung

  • Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder beruflichen Weiterbildung

  • Leistungen für Wohnraum

  • einfache und qualifizierte Assistenzleistungen in einer Wohnung, einer Wohngemeinschaft oder in einer besonderen Wohnform

  • heilpädagogische Leistungen

  • Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie

  • Hilfen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten

  • Leistungen zur Förderung der Verständigung oder zur Mobilität

Formantrag EGH


Verfahrenslotse >>

  • unabhängiges Beratungs- und Unterstützungsangebot
© 2024, Landkreis Elbe-Elster