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Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII

Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe anderer beschaffen können, haben im Rahmen der Sozialhilfe Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.

Wer hat Anspruch?

Personen, die wegen Krankheit voraussichtlich

  • für mehr als 6 Monate außerstande sind

  • mindestens drei Stunden täglich

  • auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein.

Es darf aber keine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit vorliegen, da dann die „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ die richtige Leistungsart ist.

Sonderfälle

Kinder unter 15 Jahren, die nicht in einer Bedarfsgemeinschaft mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen leben der SGB II Leistungen bezieht, können Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. Hierunter können z. B. Kinder fallen, die auf Dauer bei ihren Großeltern oder in einer anderen Familie leben und keine Leistungen von Dritten erhalten.

Umfang der Leistungen

  • Regelsätze

  • Zuschläge bei Mehrbedarf, z. B. bei Schwangerschaft, Allein-erziehend, Krankheiten die eine besondere Ernährung erfordern, Schwerbehindertenausweis, mit dem Merkzeichen „G“ besitzen

  • einmalige Beihilfen

  • Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung

  • Beiträge für die Vorsorge

  • angemessene tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung

Zum Einkommen gehören zum Beispiel:

  • Renten und Pensionen

  • Erwerbseinkommen

  • Unterhalt des getrennt lebenden/ geschiedenen Ehegatten

  • Zinsen

  • sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen

  • Miet- und Pachteinnahmen

Zum Vermögen gehören zum Beispiel:

  • Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkassen und Bausparkassen

  • Wertpapiere

  • Bargeld

  • Rückkaufwerte von Lebensversicherungen

  • PKW's

Antrag für Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII

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