Landkreis verschärft Umgangsverordnung wegen deutlich steigenden Infektionszahlen
Verpflichtung zur Einhaltung der allgemeinen Regelungen der Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 verschärft
Daraus ergeben sich neben der Verpflichtung zur Einhaltung der allgemeinen Regelungen der Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Umgangsverordnung - SARS-CoV-2-UmgV) vom 12. Juni 2020 (GVBl.II/20, [Nr. 49]) zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2020 (GVBl.II/20, [Nr. 99]) zur Verordnung >> mit folgenden besonderen Verpflichtungen und Verbote:
1. Gemäß § 1a SARS-CoV-2-UmgV ist für die Dauer von mindestens zehn Tagen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nur mit bis zu zehn Personen oder den Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet.
Ausgenommen ist die Wahrnehmung von begleiteten Außenaktivitäten mit Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, insbesondere von Kindertagesstätten, Kindertagespflegestellen und Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Eingliederungshilfe oder im Rahmen einer nachbarschaftlich organisierten Kinderbetreuung. Ebenfalls ausgenommen ist die Wahrnehmung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, bei denen eine Zusammenkunft oder ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist.
2. Gem. § 2 Abs. 1a SARS-CoV-2-UmgV haben folgende Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen:
2.1 In Gaststätten die Beschäftigten mit Gästekontakt sowie Gäste, soweit sie sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten; dies gilt auch bei geschlossenen Gesellschaften in Gaststätten oder sonstigen für Feierlichkeiten angemieteten Räumlichkeiten;
2.2 in Büro- und Verwaltungsgebäuden die Beschäftigten sowie Besucherinnen und Besucher, sofern sie sich nicht auf einem festen Platz aufhalten und der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht sicher eingehalten werden kann;
2.3 Nutzerinnen und Nutzer von Personenaufzügen.
Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren sowie Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 u. 2 SARS-CoV-2-UmgV). Weiterhin sind in den vorstehend unter 2.1 und 2.2 genannten Fällen das Personal, Gäste, Beschäftigte, Besucherinnen und Besucher von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen , wenn die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen wirkungsgleich verringert wird.
3. Gem. § 4 Abs. 3 SARS-CoV-2-UmgV sind Veranstaltungen unter freiem Himmel mit mehr als 150 zeitgleich anwesenden Gästen und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 100 zeitgleich anwesenden Gästen untersagt. Das Gesundheitsamt kann auf Antrag in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
Veranstaltungen in diesem Sinne sind alle öffentlichen und nichtöffentlichen planmäßigen, zeitlich eingegrenzten Zusammenkünfte, welche nach ihrem jeweils spezifischen Zweck vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort abgegrenzt sind, auf einer besonderen Veranlassung beruhen und regelmäßig ein Ablaufprogramm haben. Hierzu gehören auch Gottesdienste und Zeremonien von Religionsgemeinschaften (§ 4 Abs. 2 SARS-CoV-2-UmgV).
4. Gem. § 4 Abs. 5 SARS-CoV-2-UmgV sind private Feierlichkeiten im privaten Wohnraum und im dazugehörigen befriedeten Besitztum mit mehr als 10 zeitgleich Anwesenden aus mehr als zwei Haushalten und in öffentlichen oder angemieteten Räumen mit mehr als 10 zeitgleich Anwesenden untersagt.
Veranstalterinnen und Veranstalter von nicht untersagten privaten Feierlichkeiten mit mehr als sechs zeitgleich Anwesenden außerhalb des eigenen Haushalts haben diese mindestens drei Werktage vor Veranstaltungsbeginn dem Gesundheitsamt des Landkreises (gesundheitsamt@lkee.de) unter Angabe des Veranstaltungsortes und der geplanten Anzahl der Teilnehmenden anzuzeigen.
5. Gem. § 6 Abs. 4 SARS-CoV-2-UmgV ist in Gaststätten ist der Ausschank von alkoholischen Getränken in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages untersagt.
Diese besonderen Regelungen und Verbote gelten ab dem Tag der Bekanntgabe für die Dauer von mindestens zehn Tagen, unabhängig davon, ob der in Satz 1 dieser Bekanntmachung genannte Inzidenzwert in dieser Zeit durchgängig überschritten wird. Wird der Inzidenzwert nach Ablauf der zehn Tage nicht mehr überschritten, enden diese besonderen Regelungen und Verbote; anderenfalls bleiben sie solange bestehen, bis der Wert nicht mehr überschritten wird.
Herzberg (Elster) 25.Oktober 2020
Christian Heinrich-Jaschinski
Landrat