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Namensänderungen, Staatsangehörigkeitsrecht, Standesamtsaufsicht

Zuständige Behörde:

An der Lanfter 5
04916 Herzberg (Elster)

Ansprechpartner

Sachbearbeiterin
An der Lanfter 5
04916 Herzberg (Elster)

Telefon:  03535-46 4411
Fax:  03535-46 4448
E-Mail:  Ordnungsamt@lkee.de

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Namensänderungen

Staatsangehörigkeitsrecht, Namensänderungen, Standesamtsaufsicht

Staatsangehörigkeitsbehörde

  • Einbürgerung 

    • Neben den verschieden gesetzlich geregelten Möglichkeiten des automatischen Erwerbes der deutschen Staatsangehörigkeit (z.B. durch Abstammung von einem deutschen Elternteil), ist für ausländische Staatsangehörige auch der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung vorgesehen. Hierzu kann ein Einbürgerungsantrag gestellt werden, welcher individuell nach unterschiedlichen Vorschriften geprüft wird.

    • Der Einbürgerungsantrag kann hier online gestellt werden

      Möchten Sie den Einbürgerungsantrag nicht online sondern in Papierform stellen, erhalten Sie die Antragsunterlagen in der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde im Ordnungsamt des Landkreises Elbe-Elster. Es wird jedoch vor einer Antragstellung empfohlen, ein Beratungsgespräch zu den Einbürgerungsvoraussetzungen durchzuführen. Hierfür vereinbaren Sie bitte zuvor einen Termin.
  • Staatsangehörigkeit
     
    • Im alltäglichen Gebrauch reicht in der Regel für den Nachweis des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit ein Reisepass oder Personalausweis aus. Wer allerdings den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit gegenüber einer öffentlichen Stelle nachweisen muss (z. B. zur Approbation in medizinischen Berufen), benötigt einen Staatsangehörigkeitsausweis (Staatsangehörigkeitsurkunde). Dieser kann unter Vorlage verschiedener Urkunden und Nachweise gegen eine Gebühr bei uns beantragt werden. 
  • weitere Aufgaben
     
    • Nachweis über den Nichtbesitz der deutschen Staatsangehörigkeit
    • Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit oder Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit
    • Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit (zum Beispiel bei Erwerb einer weiteren ausländischen Staatsangehörigkeit)

Namensänderungen

Je nach Einzelfall können Namen über Willenserklärungen nach dem bürgerlichen Recht (z.B. nach Eheschließung oder nach Scheidung) oder durch Erklärungen für Spätaussiedler nach dem Bundesvertriebenengesetz geändert werden. Ansprechpartner für namensrechtliche Erklärungen ist in der Regel der Standesbeamte der Wohnsitzgemeinde. Immer dann, wenn der Wunsch nach einer Namensänderung durch eine Erklärung nicht erfüllt werden kann, bleibt nur der Weg über eine öffentlich-rechtliche Namensänderung. Vornamen und Familiennamen können auf Antrag geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertigt. Der bloße Wunsch nach einer Namensänderung ist nicht ausreichend.

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