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Flüchtlinge auf dem Weg nach Europa

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Dürfen Flüchtlinge arbeiten?

Ohne Arbeitserlaubnis dürfen Flüchtlinge nicht arbeiten. In den ersten 3 Monaten ihres Aufenthalts ist für Asylsuchende und Geduldete die Arbeit ganz verboten. Von den Arbeitsagenturen oder Jobcentern wird während der ersten 15 Monate des Aufenthaltes streng geprüft, ob Deutsche, EU-Ausländer oder anerkannte Flüchtlinge für den Arbeitsplatz in Frage kommen – nur wenn dies nicht der Fall ist, kann eine Arbeitserlaubnis erteilt werden und es besteht die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme.

Nach dieser Zeit werden nur noch die die Arbeitsbedingungen geprüft.

Nach 4 Jahren ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet können Asylbewerber und Geduldete unter bestimmten Voraussetzungen eine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis bekommen.

Anerkannte Flüchtlinge erhalten mit ihrem Aufenthaltstitel von der Ausländerbehörde die Erlaubnis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

Flüchtlinge dürfen gemeinnützig tätig sein (z.B. Sauberhalten des unmittelbaren Umfeldes einer Gemeinschaftsunterkunft, Unterstützung der Sozialpädagogen bei der Sprachmittlung..). Hierfür werden 1,05 €/Stunde und Person als Aufwandsentschädigung ausgereicht, sofern das Sozialamt die Tätigkeiten genehmigt hat.

 

Kontakt


Frau Marina Beyer

Sozialamt
Amtsleiterin
Grochwitzer Straße 20
04916 Herzberg (Elster)
Telefon: 03535 46-3145
Fax: 03535 46-3126
E-Mail: Sozialamt@lkee.de oder Kontaktformular
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Frau Antje Daniel

Sekretärin
Grochwitzer 20
04916 Herzberg (Elster)
Telefon: 03535 46-3145
Fax: 03535 46-3126
E-Mail: sozialamt@lkee.de oder Kontaktformular
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