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Hilfe zur Pflege/ Landespflegegeld für Blinde, Gehörlose und Schwerbehinderte Menschen/ Blindenhilfe

Unverhofft kann man vor der Frage stehen, wie es weitergeht, wenn ein Pflegebedarf entsteht. Ob für Sie selbst oder für pflegebedürftige Angehörige. Der Pflegestützpunkt berät Sie in allen Fragen, welche Form der Pflege für Sie bzw. für Ihre Angehörigen die Beste ist (ambulant, teilstationär oder vollstationär).

Wenn eine adäquate Pflege gefunden wurde, stellt sich meist die Frage, ob diese aus dem vorhandenen Einkommen und Vermögen bewältigt werden kann. Sollten Sie nicht in der Lage sein, die Kosten, die mit der Pflege verbunden und nicht durch die Leistungen der Pflegekasse gedeckt werden, zu tragen, kann im Sozialamt der Antrag auf finanzielle Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII) gestellt werden. Auch andere Lebenslagen können finanzielle Mehraufwendungen (z. B. Gehörlosigkeit/Blindheit) verursachen.

Hilfe zur Pflege

Die Leistungen der Pflegekasse reichen oft nicht aus, um die Kosten der Pflege bedarfsgerecht zu decken. Für pflegebedürftige Personen, die Ihren notwendigen Pflegebedarf nicht aus eigenen Mitteln des Vermögens und Einkommens sicherstellen können, kann daher ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII) bestehen.

Die Leistungen werden in

  • ambulanter Form (bei Inanspruchnahme eines Pflegedienstes),

  • teilstationärer Form (beim Besuch von Tagespflegen),

  • stationärer Form (bei Aufnahme in ein Pflegeheim) gewährt.

Grundantrag HzP

Landespflegegeld für blinde, gehörlose und schwerbehinderte Menschen

Im Land Brandenburg lebende blinde, gehörlose und schwerbehinderte Personen haben ab Vollendung des ersten Lebensjahres Anspruch auf Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG) zum Ausgleich der durch ihre Behinderung bedingten Mehraufwendungen. Das Pflegegeld wird ohne Einkommens- und Vermögensprüfung gewährt.

Anspruchsberechtigt sind:

  • blinde Personen mit dem Merkzeichen „BI"

  • gehörlose Personen ohne Anspruch auf Pflegeleistungen nach dem SGB XI mit einer angeborenen oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit

  • gehörlose Personen, deren Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit erst später auftrat und deren Grad der Behinderung wegen schwerer Sprachstörung allein 100 beträgt

  • schwerbehinderte Personen ohne Anspruch auf Pflegeleistungen nach dem SGB XI mit Verlust beider Beine im Oberschenkelbereich oder beider Hände,

  • schwerbehinderte Personen ohne Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XI mit Lähmungen oder gleichartigen Behinderungen

Erforderliche Antragsunterlagen:


Blindenhilfe

Blinde Personen können zusätzlich zum Landespflegegeld Leistungen der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII beantragen. Dabei handelt es sich um eine Sozialhilfeleistung, die im Gegensatz zum Landespflegegeld eine Einkommens- und Vermögensprüfung nach den sozialhilfe-rechtlichen Vorschriften erfordert.

Kontakt


Herr Rocky Müller

Hilfe zur Pflege/ Eingliederungshilfe
Sachgebietsleiter
Grochwitzer Straße 20
04916 Herzberg (Elster)
Telefon: 03535 46 3127
Fax: 03535 46 3126
E-Mail: sozialamt@lkee.de oder Kontaktformular
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Öffnungszeiten

Montag 
keine Sprechzeiten

Dienstag
08:00 bis 12:00
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Mittwoch
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