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Festsetzung von Messen, Ausstellungen und Märkten

Besonderheiten von festgesetzten Messen, Ausstellungen und Märkten (Marktprivilegien)

Festgesetzte Messen, Ausstellungen, Jahr- und Spezialmärkte unterliegen nicht den allgemeinen Ladenschlusszeiten des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes. Bei diesen Veranstaltungen gelten die Öffnungszeiten der Festsetzung. Sie dürfen unter entsprechender Rücksichtnahme auf kirchliche Belange auch an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden. Davon ausgenommen werden jedoch die so genannten stillen Feiertage (Karfreitag, Buß- und Bettag, Volkstrauertag, Totensonntag). Messen, Ausstellungen und Märkte sind reisegewerbekartenprivilegiert, das heißt, Gewerbetreibende können an einer solchen Veranstaltung teilnehmen, ohne Inhaber einer Reisegewerbekarte sein zu müssen.

Voraussetzungen für eine Festsetzung

Die Festsetzung von Messen, Ausstellungen und Märkten (Wochenmarkt, Jahrmarkt, Spezialmarkt) erfolgt auf Antrag des Veranstalters bei der zuständigen Behörde. Märkte sind dann festsetzungsfähig, wenn sie die in der Gewerbeordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Sind diese gegeben, besteht Rechtsanspruch auf Festsetzung. Die Festsetzung erfolgt nach Gegenstand, Zeit, Ort der Veranstaltung und Öffnungszeiten. Stehen Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegen, können auf Antrag Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer festgesetzt werden sowie Messen und Ausstellungen für die innerhalb von zwei Jahren vorgesehenen Veranstaltungen. Die Festsetzung eines Wochenmarktes, Jahrmarktes oder Spezialmarktes verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung. Der Veranstalter muss die Behörde informieren, wenn eine festgesetzte Messe oder Ausstellung nicht oder nicht mehr durchgeführt wird.

Antrag auf Festsetzung

Veranstalter und damit Antragsteller ist diejenige natürliche oder juristische Person, die eine solche Veranstaltung ausrichtet, entsprechende Rechte und Pflichten eingeht, so z. B. mit den Anbietern Verträge für die Überlassung von Standflächen und mit den Teilnehmern der Veranstaltung (Aussteller, Marktteilnehmer). Der AntragsteIler hat der Behörde insbesondere folgende Angaben zu übermitteln:

  • Angaben über die zugelassenen Waren.
  • Voraussichtliche Zahl und Zusammensetzung der Aussteller (z. B. vorläufiges Ausstellerverzeichnis) oder Anbieter, Unterscheidung nach gewerblichen und privaten Anbietern.
  • Teilnahmebestimmungen / Marktordnung
  • Führungszeugnis und Auszug aus dem Gewerbezentralregister für den Veranstalter Und die mit der Veranstaltung beauftragten Personen
  • soweit erforderlich: Lagepläne; Angaben zum Versicherer und weitere zum Schutz der Veranstalter und Besucher oder der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dienenden Angaben.

Diese Angaben dienen zur Beurteilung der Art und der sicheren Durchführung der Veranstaltung.

Zuständige Behörde

Die Festsetzung erfolgt durch einen schriftlichen Bescheid der zuständigen Behörde. Die Kreisordnungsbehörden sind zuständig für die Festsetzung von Ausstellungen (gem. § 65 GewO) und Großmärkten (gem. § 66 GewO). Für Volksfeste (gem. § 60b GewO), Wochenmärkte (gem. § 67 GewO), Spezialmärkte (gem. § 68 Abs. 1 GewO) und Jahrmärkte (gem. § 68 Abs. 2 GewO) hingegen sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig. Messen (gem. § 64 GewO) werden wiederum vom Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten festgesetzt. Die jeweiligen Anträge für diese Veranstaltungen liegen bei den örtlichen Ordnungsbehörden aus.

Festsetzungsanträge muss die Behörde in folgenden Fällen ablehnen:

  • Die Veranstaltung entspricht nicht den jeweiligen Bedingungen
  • Antragsteller oder beauftragte Person besitzen nicht die erforderliche Zuverlässigkeit Die Durchführung der Veranstaltung widerspricht dem öffentlichen Interesse oder Schutzinteressen der Veranstaltungsteilnehmer oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist nicht gewahrt
  • Spezialmarkt oder Jahrmarkt werden ganz oder teilweise in Ladengeschäften abgehalten

Welche inhaltlichen Voraussetzungen setzt die Gewerbeordnung voraus?

Messe - § 64 GewO
(Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten)

  • Zeitlich begrenzte Veranstaltung
  • Vorhandensein einer "Vielzahl" von Ausstellern
  • Ausgestellte Waren werden "überwiegend nach Muster" vertrieben (Leistungen werden überwiegend nach Leistungsbeschreibung, Katalogen und Modellen angeboten)
  • Waren und Leistungen werden gewerblichen Wiederverkäufern, gewerblichen Verbrauchern und Großabnehmern angeboten.
  • Letztverbraucher kann der Veranstalter in beschränktem Umfang an einzelnen Tagen während der Öffnungszeiten zum Kauf zulassen.

Ausstellung - § 65 GewO
(Kreisordnungsbehörde)

  • Zeitlich begrenzte Veranstaltung
  • Vorhandensein einer "Vielzahl" von Ausstellern
  • Repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete
  • Geringere Anforderungen als bei Messe, bei welcher das "wesentliche Angebot" vertreten sein muss
  • Wenden sich regelmäßig auch an Letztverbraucher
  • Dienen dem Vertrieb von Waren oder Leistungen oder der Information zum Zweck der Absatzförderung

Großmarkt - § 66 GewO
(Kreisordnungsbehörde)

  • Ein Großmarkt ist eine Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren oder Waren aller Art im wesentlichen an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.

Volksfest - § 60b GewO
(örtliche Ordnungsbehörde)

  • Im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende,
  • zeitlich begrenzte Veranstaltung,
  • „Vielzahl“ von Anbietern von unterhaltenden Tätigkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO und Waren, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden.

Wochenmarkt - § 67 GewO
(örtliche Ordnungsbehörde)

  • Zeitlich begrenzte Veranstaltung, welche regelmäßig (z. B. an bestimmten Wochentagen oder an einem bestimmten Wochentag im Monat) stattfindet
  • "Vielzahl" von Anbietern erforderlich (je nach Einzugsbereich, jahreszeitlich begrenztem Angebot und Umfang der Warenarten kann die Anbieterzahl unterschiedlich sein)
  • Waren, die Gegenstand des Wochenmarktes sein können, sind in § 67Abs. 1 Nr. 1 bis 3 GewO geregelt (Frischemarkt)
  • Darüber hinaus dürfen weitere Waren des täglichen Bedarfs durch Rechtsverordnung zugelassen werden

Spezialmarkt - § 68 Abs. 1 GewO
(örtliche Ordnungsbehörde)

  • Im Allgemeinen regelmäßig in größeren Abständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung
  • Mit einer Vielzahl von Anbietern (mindestens 6-8 gewerbliche Anbieter)
  • Feilbieten mit bestimmten Waren (z.B. Töpferwaren, Antiquitäten, Münzen, Briefmarken, Weihnachtsartikel, Kleintiermarkt)
  • Zeitliche Mindestabstände der Märkte je Gemeinde oder in größeren Gemeinden nach der verwaltungsmäßigen Abgrenzung in der betreffenden Gemeinde je nach Ortsteil: ein Monat, bezogen auf den jeweiligen Typ des Spezialmarktes

Jahrmarkt - § 68 Absatz 2 GewO
(örtliche Ordnungsbehörde)

  • Im Allgemeinen regelmäßig in größeren Abständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung
  • mit einer Vielzahl von Teilnehmern (mindestens 12 gewerbliche Anbieter)
  • Anbieten von Waren aller Art
  • Verkauf von Waren zur sofortigen Mitnahme (nicht Bestellung oder Verkauf nach Muster, keine bloße Werbung)
  • Zeitliche Mindestabstände 1 Monat
  • Teilnahme von Schaustellern möglich, doch Anzahl der Warenanbieter muss überwiegen 

Weitergehende Bestimmungen der Gewerbeordnung und anderer Rechtsnormen sind je nach Einzelfall zu beachten. Bei der o. g. Auflistung handelt es sich um einen Auszug aus der GewO. Individuelle Fragen können in einem persönlichen Beratungsgespräch geklärt werden.

Antragsfristen

Gesetzlich ist dies nicht festgelegt. Eine rechtzeitige AntragsteIlung ist jedem Veranstalter anzuraten (möglichst 4 Wochen vor dem in Aussicht genommenen Termin).

Eintrittsgelder

Bei Wochenmärkten und Jahrmärkten dürfen die Veranstalter von den Besuchern keine Eintrittsgelder verlangen.

Vergütung für Veranstalter

Der Veranstalter kann von den Teilnehmern Vergütung für Raumüberlassung, Versorgungseinrichtungen- und Leitungen, Abfallbeseitigung und die Kosten der Werbung verlangen.

Vergütung für Veranstalter

Der Veranstalter kann von den Teilnehmern Vergütung für Raumüberlassung, Versorgungseinrichtungen- und Leitungen, Abfallbeseitigung und die Kosten der Werbung verlangen.

Veranstaltungsteilnehmer

Zur Teilnahme an einer festgesetzten Veranstaltung ist Jedermann berechtigt, der zum Teilnehmerkreis gehört. Der Veranstalter kann zur Erreichung des Veranstaltungszweckes die Teilnahme auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen (z.B. nur gewerbliche) beschränken oder, wenn sachlich gerechtfertigt, z.B. aus Platzgründen, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher ausschließen.

Beantragen

Ein Antragsformular finden Sie hier: Link zum Antrag

Kontakt


Herr Dins

SB Schwarzarbeit
An der Lanfter 5
04916 Herzberg (Elster)
Telefon: 03535 46-4405
Fax: 03535 46-4448
E-Mail: Ordnungsamt@lkee.de oder Kontaktformular
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