Aufbewahrung und Beförderung von Leichen
Jede Leiche ist innerhalb von 24 Stunden nach Eintritt des Todes, bei späteren Auffinden unverzüglich, in eine Leichenhalle zu überführen. Die untere Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, sofern Gründe der Hygiene nicht entgegenstehen.
Im Straßenverkehr sind Leichen in Fahrzeugen zu befördern, die ausschließlich für den Transport von Särgen und Urnen bestimmt und hierfür eingerichetet sind. Auch hier kann die untere Gesundheitsbehörde Ausnahmen zulassen.
Ausstellung von Leichenpässen
Für die Beförderung einer Leiche aus dem Land Brandenburg an einen anderen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland stellt die untere Gesundheitsbehörde einen Leichenpass auf Antrag aus. Sie ist berechtigt, die dafür erforderlichen Nachweise zu verlangen sowie eigene Ermittlungen durchzuführen und Auskünfte einzuholen.
Formulare:
Allgemeine Informationen zur Ausstellung Leichenpass
Antrag auf Ausstellung eines Leichenpasses
Rechtsgrundlagen: § 18 Brandenburgisches Bestattungsgesetz (BbgBestG)
Gebühren: 44,00 Euro
SB Allgemeine Verwaltung/Medizinalaufsicht
Grochwitzer Straße 20
04916 Herzberg (Elster)
Telefon: 03535 46-3119
Fax: 03535 46-3122
E-Mail: Gesundheitsamt@lkee.de
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