Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von freiverkäuflichen Arzneimitteln
Über den Großhandel und Vertreter können die Einzelhändler die gesamte Angebotspalette an freiverkäuflichen Arzneimitteln beziehen. Gemäß § 50 Abs.1 AMG in Verbindung mit § 1 der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln vom 20.06.1978 (BGBl I S. 753) ist der Handel mit den meisten freiverkäuflichen Arzneimitteln nur zulässig, wenn für jedes Einzelhandelsgeschäft eine Person zur Verfügung steht, die die erforderliche Sachkenntnis besitzt.
Das Anbieten von freiverkäuflichen Arzneimitteln in der Selbstbedienung ist ebenfalls erlaubt. Dann muss während der gesamten Öffnungszeit eine sachkundige Person im Geschäft sein. Die gesetzlich geforderte Sachkenntnis dient demnach dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung. Die Sicherung der Arzneimittelqualität und ein Mindestmaß an Kundenberatung (z. B. über Beipackzettel) müssen auch außerhalb der Apotheken gewährleistet sein.
Sachkenntnis
Das heißt, nur wer die notwendige Sachkenntnis besitzt, darf freiverkäufliche Arzneimittel in Verkehr bringen.
Dies kann z. B. der Unternehmer, sein Vertreter und ein Verkaufspersonal sein.
Dazu muss vor einer Handelskammer die Sachkundeprüfung erfolgreich abgelegt worden sein.
Keine Prüfung müssen Sie ablegen, wenn Sie z. B. einen der folgenden Abschlüsse vorweisen können:
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Pharmaziestudium
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pharmazeutisch-technischer Assistent/in
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Drogist/in
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Apothekenhelfer/in