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Landpacht

Die Anwendung des Landpachtverkehrsgesetzes in der Praxis zeigt, dass der Gesetzgeber sein Hauptziel, die Unternehmerstellung des Pächters rechtlich zu stärken, im Wesentlichen erreicht hat. Die auf moderne Landbewirtschaftung ausgerichteten Gesetzesvorschriften haben den Vertragsparteinen der Landpacht – und zwar noch stärker bei der Betriebspacht als bei der Parzellenpacht – bewusst gemacht, dass individuelle vertragliche Vereinbarungen stets interessengemäßer sind als die notwendigerweise abstrakten gesetzlichen Regelungen.

Anzeigepflicht

Pachtverträge über landwirtschaftliche Flächen sind nach dem Landpachtverkehrsgesetz – LpachtVG (vom 08.11.1985) anzeigepflichtig. Der Verpächter hat den Abschluss eines Landpachtvertrages, durch Vorlage oder im Falle eines mündlichen Vertragsabschlusses, durch inhaltliche Mitteilung des Landpachtvertrages, der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gleiche gilt für vereinbarte Änderungen der in einem anzeigepflichtigen Landpachtvertrag enthaltenen Bestimmungen über die Pachtsache, die Pachtdauer und die Vertragsleistungen.

Der Pachtvertrag ist mit den jeweiligen Unterschriften im Original anzuzeigen.

Anzeigefrist

Der Abschluss eines Landpachtvertrages und die Vertragsänderungen sind binnen eines Monats nach ihrer Vereinbarung anzuzeigen.

Zuständige Behörde

Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die verpachteten Grundstücke ganz oder zum größten Teil liegen.

Wichtige Anlagen:

Pachtvertragsmuster [PDF-Dokument: 70 kB]

Kontakt


Frau Elke Höhne

Landwirtschaft
Sachgebietsleiterin
Ludwig-Jahn-Straße 2
04916 Herzberg (Elster)
Telefon: 03535 46-2518
Fax: 03535 46-2604
E-Mail: Landwirtschaftsamt@lkee.de oder Kontaktformular
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