Das Ziel der Vormundschaft ist die Sicherung des Wohls des Mündels in dem Sinne, dass ihm die Voraussetzungen zuwachsen, ein selbstbestimmtes und seinem Selbstbild angemessenes Leben zu führen.
Der Amtsvormund nimmt auf Dauer oder für befristete Zeit die Rolle und die (privatrechtlichen) Aufgaben der Eltern, wahr und hat dabei zum Ziel, im Interesse des Kindes so gut wie möglich, diese Funktionen zu erfüllen. Er nimmt seine Aufgaben ganzheitlich wahr, das heißt bspw. bei einer Vormundschaft keine Trennung zwischen Innen- und Außendienst oder keine Trennung zwischen Personen- und Vermögenssorge. Auch dann, wenn er einzelne dieser Aufgabenbereiche delegiert, behält er die Gesamtverantwortung und handelt im Sinne einer Allzuständigkeit für sein Mündel. Dabei nimmt er persönliche Verantwortung dem Mündel gegenüber war.
Der Vormund steht für sein Mündel als persönlicher Ansprechpartner zur Verfügung und pflegt zu ihm von sich aus Kontakte damit er seine Aufgaben auch in dessen Interesse ausüben kann. Der Vormund unterstützt die Artikulation von Lebenszielen und reflektiert mit dem Mündel die dazu nötigen Schritte ebenso wie die an den Fähigkeiten und Ressourcen des Mündels orientierten Möglichkeiten ihrer Realisierung. Der Vormund kennt aus eigener Anschauung die Wünsche und Bedürfnisse des Mündels und bespricht mit ihm unter Berücksichtigung seiner altersgemäßen Entwicklung die erforderlichen Entscheidungen. Die persönliche Beziehung ist nicht delegierbar und soll möglichst konstant und langfristig an eine Person gebunden sein.
Der Vormund beantragt zur Erreichung der Erziehungs- und Entwicklungsziele sowie zur Sicherstellung einer ausreichenden und angemessenen wirtschaftlichen Versorgung gegebenenfalls die Hilfe Dritter, z.B. Hilfen zur Erziehung, finanzielle Leistungen oder holt sich bei internen und externen Fachdiensten und Fachkräften Unterstützung. Um alle Leistungen und Hilfen zum Wohle des Mündels umsetzen zu können, kooperiert der Vormund eng mit den Fachdiensten des Amtes für Jugend, Familie und Bildung.
Für Amtspfleger gilt genanntes im Rahmen der übertragenen Rechtskreise.
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