Baumschutz
Bäume, Sträucher und Feldhecken im Geltungsbereich der “Verordnung des Landkreises Elbe-Elster zum Schutz von Bäumen und Hecken“ die die Kriterien des § 2 der Gehölzschutzschutzverordnung erfüllen, sind geschützte Landschaftsbestandteile. Dies gilt auch für abgestorbene Bäume im Außenbereich. Der Schutz durch die Gehölzschutzverordnung erstreckt sich nicht nur auf die Fällung oder Beseitigung sondern auch auf den Schutz vor Beschädigungen, wesentlichen Veränderungen sowie den Schutz des Wurzel- und Stammbereiches. Das Bundesnaturschutzgesetz (§ 39) gibt außerdem vor, dass es unzulässig ist, Bäume, und andere Gehölze außerhalb des Waldes in der Zeit vom 1. März bis 30. September abzuschneiden, zu fällen, zu roden oder auf andere Weise zu beseitigen. Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Gehölzschutzverordnung des Landkreises Elbe-Elster
Anlagen 1 bis 3:
Antragsformular Baumfällung (Anlage 1)
Richtwertdarstellung für Ersatzpflanzungen (Anlage 2)
Anzeige Fertigstellung der Ersatzpflanzung (Anlage 3)
NEU
Richtlinie zur Vergabe von Zuwendungen für Gehölzpflanzungen und zur Baumpflege
Antrag auf Förderung von Gehölzpflanzungen (Anlage 1a)
Antrag auf Förderung von Gehölzpflege (Anlage 1b)
Verwendungsnachweis (Anlage 2)
Ansprechpartner
Nordpromenade 4a
04916 Herzberg (Elster)
Telefon: 03535 46-9301
Fax: 03535 46-9372
E-Mail: Thomas.Spillmann@lkee.de
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