Gewässerbenutzungen
Das Wasserhaushaltsgesetz § 9 listet Tätigkeiten auf, die als Benutzungen von Gewässern bezeichnet werden. Es sind dies:
1. |
Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern |
2. |
Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern |
3. |
Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit dies auf den Zustand des Gewässers oder auf den Wasserabfluss einwirkt |
4. |
Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer |
5. |
Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser |
Die Benutzung bedarf gemäß § 8 Wasserhaushaltsgesetz einer wasserrechtlichen Erlaubnis durch die zuständige Wasserbehörde.
Ansprechpartner für gewerbliche Gewässerbenutzungen
SB Betriebswasserwirtschaft
Nordpromenade 4a
04916 Herzberg (Elster)
Telefon: 03535 46 9353
E-Mail: norman.heinrich@lkee.de
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Ansprechpartner für private Gewässerbenutzungen
SB Wasserwirtschaft
Nordpromenade 4a
04916 Herzberg (Elster)
Telefon: 03535 46-9329
E-Mail: Torsten.Schmidt@lkee.de
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