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Informationen zum Schornsteinfegerwesen

Durchführung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)]

Messungen an Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe gemäß § 3 Abs. 1 der 1. BImSchV und die Zulassung von Ausnahmen gemäß § 22 der 1. BImSchV für bestehende Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe

Die nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten sind wesentliche Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks. Die Durchführung dieser Arbeiten darf nur durch Betriebe erfolgen, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind oder die Voraussetzungen nach den §§ 7 bis 9 der EU/EWR-Handwerksverordnung erfüllen.

Die Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind u.a. verpflichtet, die nach der geltenden Fassung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten fristgerecht zu veranlassen.

Die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV  - ist am 22.03.2010  in Kraft getreten. Mit ihrem Inkrafttreten sind bei den Vollzugsbehörden, den Herstellern, den Betreibern von Anlagen sowie dem Schornsteinfegerhandwerk Auslegungsfragen aufgetreten.

Diese Auslegungsfragen stehen vorrangig im Zusammenhang mit den neu eingeführten Regelungen zu den Festbrennstofffeuerungen.

Auf Grund zahlreicher Anfragen im Ordnungsamt zum Weiterbetrieb von Kleinfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe,  möchten wir deshalb als für die im Landkreis Elbe-Elster zuständige Aufsichtsbehörde im Schornsteinfegerwesen die rechtliche Situation dazu erläutern.

Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger des Landkreises Elbe-Elster haben bereits wie folgt die Eigentümer von Festbrennstoffheizungen in ihren Kehrbezirken mündlich oder schriftlich informiert:

 -          die Grenzwerte entsprechend der 1. BImSchV sind zum 01.01.2015 einzuhalten. Die Messungen müssen bis zum 31.12.2014 erfolgen.

 -          Die Messpflicht für Heizkessel, welche mit dem Regelbrennstoff Holz betrieben werden, besteht seit dem Februar 2013.  Für Heizkessel, welche mit dem Regelbrennstoff Kohle betrieben werden, besteht die Messpflicht seit September 2013.

 -          Voraussichtlich erfüllen die aus der ehemaligen DDR stammenden Heizungskessel (z.B. Forster-Etagenheizung, die GK und K Serien oder Harzer-Kessel) die Anforderungen nach                    
der 1. BImSchV nicht. Deshalb werden unter Umständen der Austausch des Kessels und der Einbau eines dazugehörigen Pufferspeichers unumgänglich.

 -          Feuerstätten, welche bis zum 31.12.2014 errichtet werden, können  die Anforderungen der Stufe 1 der 1. BImSchV erfüllen und erlangen Bestandsschutz.

 -          Ab dem 01.01.2015 dürfen dann nur noch Heizkessel eingebaut werden, welche die Stufe 2         der 1. BImSchV erfüllen.

 -          Die Betreiber der Feuerungsanlagen haben die Einhaltung der Anforderungen einmal in jedem zweiten Kalenderjahr von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durch Messung feststellen zu lassen. Dabei ist auch die Einhaltung der Anforderungen an die Brennstoffe überprüfen zu lassen. Danach dürfen Feuerungsanlagen nur mit Brennstoffen betrieben werden, für deren Einsatz sie nach den Angaben des Herstellers geeignet sind.

Kann der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen an die Emissionsbegrenzungen nicht erbracht werden, darf die Anlage nicht weiter betrieben werden und ist stillzulegen.

Gemäß § 22 der 1. BImSchV kann die zuständige Behörde auf Antrag Ausnahmen von den Anforderungen für bestehende Feuerungsanlagen für feste Brennstoffezulassen. Dabei handelt es sich um Feuerungsanlagen, welche vor dem 22.03.2010 errichtet worden sind. Möglich ist die Ausnahme, soweit sie im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde. 

Eine unbillige Härte kann z.B. vorliegen, wenn

-          die Feuerungsanlage nur noch vorübergehend betrieben werden soll.

-          Sie zu Versuchs- und Forschungszwecken dient.

-          Die Anforderungen der Verordnung nur geringfügig verfehlt werden oder

-          Nachbesserungen technisch nicht möglich sind, Investitionen für eine neue Anlage nicht vertretbar erscheinen, z.B. aus Altersgründen des Betreibers oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Betreibers und eine andere Möglichkeit der Wärmeerzeugung nicht vorhanden ist.

Außerdem darf eine Ausnahme nur zugelassen werden, wenn keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu befürchten sind.

Schädliche Umwelteinwirkungen sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Da von einer Feuerungsanlage Rauch, Staub und Gerüche ausgehen können, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls, vor allem die Schutzwürdigkeit der Nachbarschaft zu berücksichtigen.

Ein Antrag sollte ggf. folgende Angaben enthalten:

-          Typ der Feuerungsanlage und Nennwärmeleistung (Typenschild des Anlagenherstellers).

-          Art des eingesetzten Brennstoffs.

-          Schornsteinhöhe.

-          Abstand des Schornsteins zur nächstgelegenen Bebauung.

Keine Ausnahme lässt die Verordnung von der Pflicht zur Überwachung der Feuerungsanlage zu, d.h. die wiederkehrenden Messungen nach der 1. BImSchV und dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (§ 1 Abs. 1 SchfHwG) sind auch bei einer erteilten Ausnahme durchführen zu lassen.

Für die Entscheidung über die Ausnahmeerteilung können Gebühren erhoben werden.

Die Zulassung von Ausnahmen gemäß § 22 der 1. BImSchV für bestehende Festbrennstofffeuerungsanlagen und damit die Bearbeitung von Anträgen obliegt dem

Landkreis Elbe-Elster
Amt für Bauaufsicht, Umwelt und Denkmalschutz
Nordpromenade 4a
04916 Herzberg.

Genauere Auskünfte zur Ausnahmeregelung  und Antragstellung erhalten Sie im o.g. Amt,  Ansprechpartner Herr Lieske 03535 / 46 2652.

Fomular: Antrag auf Zulassung einer Ausnahme

Kontakt


Herr Frank George

Amtsleiter
Nordpromenade 4
04916 Herzberg (Elster)
Telefon: 03535 46-2655
Fax: 03535 46-2657
E-Mail: bud@lkee.de oder Kontaktformular
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Frau Susan Stapel

Sekretärin
Nordpromenade 4
04916 Herzberg (Elster)
Telefon: 03535 46-2660
Fax: 03535 46-2657
E-Mail: bud@lkee.de oder Kontaktformular
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