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20.03.2021

Neue Einschränkungen für den Landkreis ab 22. März

Geänderte Eindämmungsverordnung des Landes schränkt private Feiern und Veranstaltungen ein/ Museen, Bibliotheken und Galerien müssen schließen/ Schulen und Kitas bleiben geöffnet/ Friseure und Baumärkte dürfen öffnen
coronavirus

coronavirus

Aufgrund des unverändert hohen Infektionsgeschehens im Landkreis musste bislang davon ausgegangen werden, dass im Laufe des Wochenendes ein sehr restriktiver Lockdown für das Gebiet des Landkreises Elbe-Elster eintreten würde. Grundlage dafür ist das Überschreiten des Inzidenzwertes von 200 an drei aufeinanderfolgenden Tagen. Die Landesregierung hat jedoch die Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg am 19. März geändert. Danach sollen zukünftig kreisbezogene Einschränkungen schon ab Überschreitung einer Inzidenz von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern gelten.
Die aktualisierte Eindämmungsverordnung, die am 19. März vom Kabinett beschlossen wurde, gilt ab Montag, 22. März, 00.00 Uhr, bis 11. April, 24.00 Uhr.

Damit gelten dann folgende Einschränkungen im Landkreis:

Wappen Brandenburg
Wappen Brandenburg

Die Durchführung von privaten Feiern und Zusammenkünften sowie sonstigen Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter (Freizeitveranstaltungen) ist nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet. Das gleiche gilt für den Aufenthalt im öffentlichen Raum. Auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel ist der Individualsport auch für Kinder nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts zulässig.
Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäuser, Galerien, Planetarien, Archive und öffentliche Bibliotheken sind für den Publikumsverkehr geschlossen.

Es dürfen nur noch folgende Verkaufsstellen des Einzelhandels geöffnet bleiben:

Lebensmittelgeschäfte und Getränkemärkte; Drogerien, Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser, Babyfachmärkte; Buchhandel sowie Zeitungs- und Zeitschriftenhandel; Tierbedarfshandel und Futtermittelmärkte; landwirtschaftliche Direktvermarkter von Lebensmitteln; Tankstellen; Tabakwarenhandel; Verkaufsstände auf Wochenmärkten beschränkt auf die für den stationären Einzelhandel nach der 7. SARS-CoV-2-EindV zugelassenen Sortimente; Banken und Sparkassen sowie Poststellen, Optiker und Hörgeräteakustiker; Reinigungen und Waschsalons; Werkstätten für Fahrräder und Kraftfahrzeuge; Abhol- und Lieferdienste; Baufachmärkte; Baumschulen, Gartenfachmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte; Großhandel.

Eine Schließung von Kindertagesstätten und weiterführenden Schulen ist nicht mehr vorgesehen. Ebenso sollen körpernahe Dienstleistungen wie z.B. in Friseurbetrieben nach den geltenden Regelungen erlaubt bleiben.

Das Gesundheitsamt der Kreisverwaltung Elbe-Elster meldet nachfolgende statistische Angaben zu den Corona-Infektionen im Landkreis

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Herr Torsten Hoffgaard

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