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29.12.2020

Landkreis erlässt weitere Allgemeinverfügung/
Landesregierung appeliert auf gänzlichen Verzicht von Pyrotechnik

Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen, Verwendung von Pyrotechnik zum Jahreswechsel und Antragstellung für Notbetreuung in Schulen und Horten geregelt

Der Landkreis Elbe-Elster ist in der Corona-Pandemie verpflichtet, weitere gezielte Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu treffen, sobald laut Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit kumulativ mehr als 200 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus innerhalb der vergangenen sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner (Inzidenz) vorliegen. Am 21. Dezember lag der Inzidenzwert bei 508,7. Ziel ist es, kurzfristig eine deutliche Absenkung des Infektionsgeschehens zu erreichen.
Der Landrat des Landkreises Elbe-Elster hat daher eine weitere Allgemeinverfügung erlassen, die einerseits Einschränkungen bei Veranstaltungen und bei der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände vorsieht und andererseits die Antragstellung für die Notbetreuung in Schulen und Horten regelt:

1. Einschränkung von Veranstaltungen
Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter sind sowohl unter freiem Himmel als auch in geschlossenen Räumen mit mehr als zehn zeitgleich Anwesenden untersagt. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Maßgaben nach der Dritten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung bleibt auch für Veranstaltungen bis zu zehn zeitgleich Anwesenden unberührt.

2. Einschränkung der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände
Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände zum Jahreswechsel ist auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen untersagt.

3. Notbetreuung in Schulen und Horten
Die Entscheidung über einen Antrag auf Notbetreuung für Schule und Hort wird den kreisangehörigen Gemeinden, Ämtern und der Verbandsgemeinde übertragen. Widerspruchsbehörde bleibt der Landkreis Elbe-Elster.

4. Geltung weiterer Vorschriften
Im Übrigen gelten die Regelungen der Dritten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung, soweit die in der Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen keine darüberhinausgehenden Einschränkungen enthalten.

Die Allgemeinverfügung gilt ab 22. Dezember 2020 und tritt mit Ablauf des 10. Januar 2021 außer Kraft. Sie ist im Amtsblatt des Landkreises Elbe-Elster vom 21. Dezember 2020 veröffentlicht worden. 

Appell der Landesregierung Brandenburg: Auf private Feuerwerke ganz verzichten

Verkauf von Silvesterfeuerwerk wegen Corona in diesem Jahr verboten

Der Verkauf von Silvesterfeuerwerk ist in diesem Jahr bundesweit verboten. Wegen der Corona-Pandemie wurde die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz kurzfristig geändert, um Verletzungen im Zusammenhang mit Feuerwerkskörpern zu vermeiden und so die infolge der ansteigenden schweren COVID-19-Verläufe ohnehin schon stark belasteten Krankenhäuser etwas zu entlasten. Das Zünden von Feuerwerkskörpern ist zwar grundsätzlich möglich, allerdings werden die Landkreise und kreisfreien Städte auf Grundlage der aktuellen Eindämmungsverordnung für das Land Brandenburg anordnen, auf welchen öffentliche Wegen, Straßen und Plätzen die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen zum Jahreswechsel 2020/2021 untersagt ist. Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher und Innenminister Michael Stübgen appellieren an alle Brandenburgerinnen und Brandenburger, aus Solidarität freiwillig auf private Feuerwerke am besten ganz zu verzichten.

Innenminister Stübgen: „Gegenseitige Rücksichtnahme ist das Gebot der Stunde. Keine Silvesterrakete ist es wert, dass die Zahl der Patienten in Krankenhäusern und Notaufnahmen steigt. Gerade jetzt nicht, wo die Kliniken wegen der Corona-Pandemie am Limit sind. Wir wünschen uns, dass alle gesund ins neue Jahr rutschen. Deshalb meine Bitte: Lassen Sie das Jahr ruhig, friedlich und leise ausklingen. Bringen Sie sich selbst und andere nicht durch Böller und Raketen in Gefahr.“

Gesundheitsministerin Nonnemacher: „Schon eine gewöhnliche Silvesternacht ist ein Ausnahmezustand für jede Rettungsstelle und Notfallambulanz. Sie müssen zahlreiche Patientinnen und Patienten mit oft schweren Verletzungen im Zusammenhang mit Feuerwerkskörpern versorgen. Dieses Jahr ist nicht gewöhnlich. Unsere Krankenhäuser sind aufgrund der Versorgung sehr vieler COVID-19-Patienten bereits jetzt an ihrer Belastungsgrenze. Deshalb müssen wir als Gesellschaft alles tun, um absehbare und vermeidbare Steigerungen des medizinischen Behandlungsbedarfs so gut es geht zu verhindern. Alle können in dieser Silvesternacht dazu beitragen, dass die Beschäftigten in den Krankenhäusern nicht noch stärker belastet werden. Auch wenn es vielen schwerfallen mag, auf das Feuerwerk im privaten Freundes- und Familienkreis zu verzichten, ist das in dieser Zeit für alle die beste Option.“

Nach § 22 der der aktuell auf Bundesebene geänderten Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ist im gesamten Bundesgebiet der Verkauf und die Abgabe von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 in diesem Jahr untersagt. Das bedeutet: Raketen, Feuerwerksbatterien und Böller dürfen in Brandenburg nicht verkauft werden. Die Einhaltung dieses Verkaufsverbotes in den einschlägigen Verkaufsstellen wird von den Aufsichtsbeamtinnen und Aufsichtsbeamten des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit kontrolliert.

Eindämmungsverordnung

Vom Zünden von Silvesterfeuerwerk wird dringend abgeraten.

Alle Personen müssen die Aufenthaltsbeschränkungen im öffentlichen Raum beachten und am 1. Januar 2021 bis 02:00 Uhr wieder Zuhause sein (Ausnahmen davon gibt es zum Beispiel für den Weg zur Arbeit, für die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum, die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen oder die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer und therapeutischer Leistungen).

Versammlungsverbot an Silvester und Neujahr: Im Zeitraum vom 31. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 1. Januar 2021 sind Versammlungen (Demonstrationen) in Brandenburg untersagt.

Hinweise zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern

Für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern gelten strenge Sicherheitsbestimmungen. Das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk ist nur am 31. Dezember und 1. Januar erlaubt. Verboten ist das Abrennen von Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Krankenhäusern, Kirchen, Kinder- und Altenheimen, Reet- und Fachwerkhäusern sowie Tankstellen.

Hinweise zur Verwendung von Schallerzeugern

Das Design von Schallerzeugern, sogenannten Sound Emittern der Kategorie P 1, und deren Verpackung suggerieren dem Endverbraucher, dass es sich bei diesen Produkten um gewöhnliche Feuerwerkskörper handelt. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P 1 dienen jedoch nicht zu Vergnügungszwecken, sondern werden beispielsweise zur Abwehr von Tieren oder als akustische Notsignale verwendet. Das Abbrennen von Schallerzeugern mit einem Impuls-Schalldruckpegel von mehr als 120 dB und einem Blitzknallsatz sind nur für Inhaber einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis unter engen gesetzlichen Rahmenbedingungen erlaubt. Zuwiderhandlungen sind strafbar.

Hinweise beim Umgang mit den Feuerwerkskörpern

Feuerwerkskörper müssen grundsätzlich sicher aufbewahrt werden. Bewahren Sie niemals Ihren gesamten Vorrat an Feuerwerkskörpern in einem Behälter auf. Und lagern Sie auf keinen Fall Anzündmittel und Feuerwerkskörper zusammen. Bewahren Sie das Feuerwerk so auf, dass es vor dem möglichen Zugriff von Minderjährigen geschützt ist. Bitte beachten Sie außerdem:

· Rechtzeitig sämtliche Fenster, Dachluken, Balkontüren und Garagentore schließen.

· Brennbare Gegenstände vom Balkon oder vom Haus entfernen.

· Nur geprüfte Feuerwerkskörper der Kategorien F1 und F2 verwenden.

· Vor dem Abbrennen des Feuerwerks die Gebrauchsanweisung lesen und beachten.

· Feuerwerk nicht in der Nähe von Tankstellen, Krankenhäusern, Kirchen, Kinder- und Altenheimen, Fachwerkhäusern und Gebäuden zünden, die mit Reet gedeckt sind.

· Für den Notfall Löschmittel bereithalten (Eimer mit Wasser, besser noch ein Feuerlöscher).

· Feuerwerk (mit Ausnahme von Tischfeuerwerk) nur im Freien zünden, niemals innerhalb geschlossener Räume.

· Beim Abbrennen von Tischfeuerwerk bedenken, dass Silvesterdekoration in der Regel brennbar ist.

· Feuerwerkskörper nicht in der Hand behalten, sondern auf den Boden legen und dann zünden.

· Raketen senkrecht in Getränkekästen mit leeren Glasflaschen oder Ähnlichem stellen und so ausrichten, dass sie nicht auf benachbarte Gebäude, Menschen oder Tiere zielen.

· Niemals versuchen, „Fehlzünder“ ein zweites Mal anzuzünden.

· Niemals eigene Böller basteln, Feuerwerkskörper manipulieren oder illegale Böller verwenden.

· Schützen Sie sich insbesondere auf öffentlichen Plätzen gegen schädliche Lärmeinwirkungen (Knalltraumata) durch Ohrstöpsel.

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
des Landes Brandenburg

Kontakt


Herr Torsten Hoffgaard

Pressestelle
Pressereferent
Ludwig-Jahn-Straße 2
04916 Herzberg (Elster)
Telefon: 03535 46-1201
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