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22.03.2021

Bekanntgabe gem. § 26 Abs. 2 der Siebten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 7. SARS-CoV-2-EindV) vom 6. März 2021

(GVBl.II/21, Nr. 24) geändert durch die Verordnung zur Änderung der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 19. März 2021 (GVBl.II/21, Nr. 28)

Laut Veröffentlichungen des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona/fallzahlen-land-brandenburg/) lag im Landkreis Elbe-Elster der Inzidenzwert der in den letzten sieben Tagen je 100.000 Einwohnerinnen und Ein-wohner eingetretenen Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus seit dem 9. März 2021 ununterbrochen über 100.
Damit gelten im Landkreis Elbe-Elster gem. § 26 Abs. 2 Satz 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV ab dem Tag nach dieser Bekanntgabe, also ab dem 23. März 2021, folgende über die allgemein im Land Brandenburg nach der 7. SARS-CoV-2-EindV geltenden Regelungen hinausgehenden Schutzmaßnahmen:


1. abweichend von § 4 Absatz 1 Halbsatz 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV ist der Aufenthalt im öffentli-chen Raum nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet,
2. abweichend von § 7 Absatz 1 Halbsatz 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV ist die Durchführung von Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet,
3. abweichend von § 7 Absatz 5 Halbsatz 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV ist die Durchführung von privaten Feiern und Zusammenkünften nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet,
4. abweichend von § 8 Absatz 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV unterliegen alle nicht in § 8 Absatz 2 Satz 1 genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels einer Schließungsanordnung,
(Erläuterung: Von der Schließungsanordnung ausgenommen sind damit nur:
Lebensmittelgeschäfte und Getränkemärkte; Drogerien, Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser, Babyfachmärkte; Buchhandel sowie Zeitungs- und Zeitschriftenhandel; Tierbedarfshandel und Futtermittelmärkte; Baufachmärkte; Baumschulen, Gartenfachmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte; landwirtschaftliche Direktvermarkter von Lebensmitteln; Tankstellen; Tabakwarenhandel; Verkaufsstände auf Wochenmärkten beschränkt auf die für den stationären Einzel-handel nach der 7. SARS-CoV-2-EindV zugelassenen Sortimente; Banken und Spar-kassen sowie Poststellen, Optiker und Hörgeräteakustiker; Reinigungen und Waschsalons; Werkstätten für Fahrräder und Kraftfahrzeuge; Abhol- und Lieferdienste; Großhandel.)
5. abweichend von § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 der 7. SARS-CoV-2-EindV ist der Individualsport auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts zulässig,
6. abweichend von § 23 Absatz 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV sind Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäuser, Galerien, Planetarien, Archive und öffentliche Bibliotheken für den Publikumsverkehr geschlossen.

Diese Anordnung zusätzlicher Schutzmaßnahmen endet gem. § 26 Abs. 3 der 7. SARS-CoV-2-EindV, wenn der maßgebliche Inzidenzwert von kumulativ 100 SARS-CoV-2-Virus-Neuinfektionen innerhalb der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern vom zehnten bis zum zwölften Tag der Anordnung (1. bis 3.April 2021) ununterbrochen unterschritten wird und der Landkreis Elbe-Elster dies bekannt gibt, mit Ablauf des Tages, der auf den vierzehnten Tag der Anordnung folgt, also mit Ablauf des 6. April 2021.

Wird der Inzidenzwert von 100 im maßgeblichen Zeitraum nicht ununterbrochen unterschritten, verlängert sich die Anordnung um eine Woche. Die Verlängerung endet mit Ablauf des Tages, der auf den siebten Tag der Verlängerung folgt, wenn der Inzidenzwert vom dritten bis zum fünften Tag der Verlängerung ununterbrochen unterschritten wird und der Landkreis Elbe-Elster die Unter-schreitung in geeigneter Weise öffentlich bekannt gegeben hat, ansonsten verlängert sich die Anordnung immer wieder um eine Woche, bis vom dritten bis zum fünften Tag der jeweiligen Verlängerung der Inzidenzwert von kumulativ 100 SARS-CoV-2-Virus-Neuinfektionen innerhalb der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern ununterbrochen unterschritten wird und der Landkreis Elbe-Elster dies bekannt gibt.

Herzberg (Elster), 22. März 2021


Christian Heinrich-Jaschinski
Landrat

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