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18.12.2020

Weihnachten steht vor der Tür. Für 2020 heißt das: Kontakte deutlich minimieren

An den Weihnachtstagen dürfen sich vorübergehend etwas mehr Personen zusammenfinden. Die aktuellen Regeln und Einschränkungen im Überblick.
coronavirus

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Aufgrund der deutlich steigenden Corona-Infektionszahlen, der zunehmenden Zahl der Todesfälle sowie der kritischen Situation in den Krankenhäusern und Pflegeheimen muss das öffentliche Leben auch in Brandenburg weitgehend heruntergefahren werden. Da die aktuell geltenden Maßnahmen nicht ausreichen, um die Corona-Pandemie nachhaltig einzudämmen, hat die Landesregierung jüngst weitere Einschränkungen beschlossen. Diese gelten seit 16. Dezember.

Regelungen u. a. für Weihnachten und Silvester

Private Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis sind weiterhin auf den eigenen und einen weiteren Haushalt beschränkt. Kommen Personen aus einem weiteren Haushalt zu Besuch, ist das Treffen auf insgesamt höchstens fünf Personen zu beschränken (zuzüglich Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr aus diesen beiden Haushalten). Das gilt für Zusammenkünfte sowohl im privaten Wohnraum und Garten als auch in öffentlichen oder angemieteten Räumen.
Weihnachten: Vom 24. bis 26. Dezember (Heiligabend, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag) sind mehr Kontakte im engsten Familienkreis möglich. In diesem Zeitraum sind private Treffen mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit bis zu vier weiteren Personen aus dem engsten Familien- und Freundeskreis ohne Begrenzung der Zahl der Haushalte erlaubt (zuzüglich Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr aus diesen Haushalten). Zum engsten Familienkreis gehören Ehegatten, Lebenspartner*innen und Partner*innen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, außerdem Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige.
Das bedeutet zum Beispiel: Eltern können an den Weihnachtsfeiertagen von ihren vier erwachsenen Kindern, die aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen sind, besucht werden. Enkelkinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr könnten mitkommen. Oder eine Familie kann sowohl die Großeltern väterlicherseits als auch die Großeltern mütterlicherseits zur Bescherung einladen.

Appell: Angesichts des anhaltend hohen Infektionsgeschehens appelliert die Landesregierung eindrücklich an alle Bürgerinnen und Bürger, Kontakte in den sieben Tagen vor geplanten Familientreffen auf ein absolutes Minimum zu reduzieren („Schutzwoche“).

Ausgangsbeschränkungen: Das Betreten des öffentlichen Raumes ist nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes gestattet. Triftige Gründe sind insbesondere:

1. der Besuch von Ehe- und Lebenspartner*innen sowie Lebensgefährt*innen,
2. die Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,
3. die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen,
4. die Begleitung und Betreuung Sterbender oder von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
5. die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer und therapeutischer Leistungen,
6. die Inanspruchnahme veterinärmedizinischer Leistungen und die Versorgung und Pflege von Tieren,
7. die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
8. das Aufsuchen der Arbeitsstätte und die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten,
9. die Teilnahme an Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes, religiösen Veranstaltungen, nichtreligiösen Hochzeiten und Bestattungen,
10. die Teilnahme an nach der Eindämmungsverordnung nicht untersagten Veranstaltungen und Zusammenkünften,
11. die Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und zur Jagdausübung durch jagdberechtigte und beauftragte Personen,
12. das Aufsuchen von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung im Sinne des Kindertagesstättengesetzes, Horteinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie sonstigen Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen,
13. das Aufsuchen der nach dieser Verordnung nicht geschlossenen Einrichtungen und Betriebe sowie die Inanspruchnahme der zulässigen Dienstleistungen,
14. die Ausübung von Sport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts sowie die Bewegung an der frischen Luft,
15. die Ausübung begleiteter Außenaktivitäten mit Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, insbesondere von Grundschulen, Kindertagesstätten, Kindertagespflegestellen und Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Eingliederungshilfe und im Rahmen einer nachbarschaftlich organisierten Kinderbetreuung,
16. die Wahrnehmung von Terminen bei Behörden, Gerichten, Gerichtsvollzieher*innen, Steuerberater*innen, Rechtsanwält*innen und Notar*innen,
17. die Abgabe von Blut-, Blutplasma- und Knochenmarkspenden,
18. die Bewirtschaftung von gärtnerischen und land- und forstwirtschaftlichen Flächen.

Nächtliche Verschärfung der Ausgangsbeschränkungen: In der Zeit von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr des Folgetages sind Betretungen des öffentlichen Raumes nur in den Fällen der aufgelisteten triftigen Gründe Nummer 1 bis 11 sowie in weiteren vergleichbar gewichtigen Ausnahmefällen zulässig. Das bedeutet zum Beispiel: Nach 22:00 Uhr darf man nicht mehr draußen joggen oder spazieren gehen oder sich mit Freunden oder Bekannten treffen. Ab 05:00 Uhr morgens kann man also wieder joggen.
Lockerungen dieser nächtlichen Ausgangsbeschränkungen an Heiligabend und Silvester: Am Heiligabend (24. Dezember) gelten die Aufenthaltsbeschränkungen im öffentlichen Raum erst ab dem 25. Dezember, 02:00 Uhr. Das bedeutet, dass Verwandte und Freunde zum Weihnachtsfest eingeladen werden können, diese dann aber ihren Heimweg rechtzeitig antreten müssen, so dass sie bis 02:00 Uhr am 25. Dezember ihr eigenes Zuhause erreicht haben. In der Silvesternacht (also vom 31.12.2020 zum 01.01.2021) dürfen Brandenburgerinnen und Brandenburger durchgehend bis 02:00 Uhr früh draußen unterwegs sein.

Silvester

Der Verkauf von Pyrotechnik ist verboten. Das bedeutet: Raketen, Feuerwerksbatterien und Böller dürfen in Brandenburg gar nicht verkauft werden. Vom Zünden von Silvesterfeuerwerk wird dringend abgeraten.
Und alle Personen müssen am 1. Januar 2021 bis 02:00 Uhr wieder Zuhause sein – dann gilt die nächtliche Ausgangsbeschränkung.
Versammlungsverbot an Silvester und Neujahr: Im Zeitraum vom 31. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 1. Januar 2021 sind Versammlungen (Demonstrationen) untersagt.

Grundsätzlich gilt: Beachten Sie die AHA+AL-Regeln - Abstand halten, Hygiene beachten, Alltagsmaske tragen, ergänzend die Corona-Warn-App nutzen und Räume regelmäßig lüften.

Kontakt


Herr Torsten Hoffgaard

Pressestelle
Pressereferent
Ludwig-Jahn-Straße 2
04916 Herzberg (Elster)
Telefon: 03535 46-1201
Fax: 03535 46-1239
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