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20.01.2023

Afrikanische Schweinepest: Erweiterung der Restriktionszone

Neue Funde in Sachsen erfordern Maßnahmen auch in Elbe-Elster/ Landkreis erlässt weitere Tierseuchenallgemeinverfügung zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest

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Der Landkreis Elbe-Elster hat eine weitere Tierseuchenallgemeinverfügung veröffentlicht.

Der Landkreis Elbe-Elster hat eine weitere Tierseuchenallgemeinverfügung veröffentlicht.
© Pressestelle Kreisverwaltung/Tilo Wanka

Im Landkreis Meißen in Sachsen wurden bereits mehrere Fälle von Afrikanischer Schweinepest (ASP) bei Wildschweinen festgestellt. Auf Grund dieses Ausbruches und der weiteren Ausdehnung der Tierseuche bei Wildschweinen im sächsischen Nachbarlandkreis erlässt der Landkreis Elbe-Elster eine weitere Tierseuchenallgemeinverfügung zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP). Dort wurden nachstehende Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt:

Die Erweiterung der Sperrzone I (Pufferzone), umfasst folgende Gemeinden und Ortsteile in der gesamten Flächenausdehnung der Gemarkungsgrenzen und Flurstücksgrenzen:

Gemeinde Röderland

Ortsteil: Reichenhain

Stadt Bad Liebenwerda

Ortsteile: Kröbeln, Kosilenzien, Neuburxdorf Flur 2, Flurstücke: 78/19, 84/16, 85/15, 14/1, 14/2, 108/13, 104/13, 92/13 (Siedlung Nr. 13, 14, 15, 16, 17)

Stadt Mühlberg/Elbe

Ortsteile: Altenau, Fichtenberg

Die bereits bestehende Sperrzone I (Pufferzone) umfasst folgende Gemeinden und Ortsteile, in der gesamten Flächenausdehnung der Gemarkungsgrenzen:

Amt Schradenland

Gemeinden: Großthiemig, Hirschfeld, Gröden, Merzdorf

Amt Plessa

Gemeinden: Schraden, Plessa

Gemeinde Röderland

Ortsteile: Wainsdorf, Prösen, Stolzenhain a.d. Röder (siehe Abbildung in der Allgemeinverfügung).

Im Rahmen der ASP- Bekämpfung wird die Einrichtung eines segmentierten ASP-Schutzkorridors (Einteilung in Abschnitte), innerhalb der genannten Gemarkungsgrenzen und Flurstücksgrenzen der Gemeinden und Ortsteile angeordnet. Der Schutzkorridor ist ein Bereich der von zwei Festzäunen eingeschlossen wird. Dieser Bereich befindet sich an der Grenze zu einem Gebiet mit aktivem ASP-Geschehen. Der Schutzkorridor soll durch geeignete jagdliche Maßnahmen schwarzwildfrei werden.

Die Tierseuchenallgemeinverfügung zieht Anordnungen an die Jagdausübungsberechtigten in der Sperrzone I nach sich. Unter anderem wird eine verstärkte Bejagung auf Schwarzwild angeordnet. Bewegungsjagden sind der zuständigen unteren Jagdbehörde und dem Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft mindestens 10 Tage vor Beginn anzuzeigen.

Das Verbringen von in der Sperrzone I erlegten Wildschweinen bzw. von frischem Wildschweinefleisch und Wildschweinefleischerzeugnissen aus der Sperrzone I ist verboten.

Die Jagdausübungsberechtigten haben jedes verendet aufgefundene Wildschwein (Fall- und Unfallwild) sowie jedes krank erlegte Wildschwein unverzüglich unter Angabe des Fund- bzw. Erlegungsortes beim Landkreis Elbe-Elster, Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft, Nordpromenade 4a, 04916 Herzberg anzuzeigen.

Halter von Schweinen in der Sperrzone I haben dem Amt für Veterinärwesen, Lebensmittel-überwachung und Landwirtschaft unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts, sowie verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine anzuzeigen. Gehaltene Schweine sind so abzusondern, dass sie nicht mit Wildschweinen in Berührung kommen können. Es sind geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorten einzurichten.

Für die Allgemeinheit in der Sperrzone I und im Schutzkorridor gilt: Personen, außer Jagdausübungsberichtigte, die ein totes Wildschwein finden, informieren bitte umgehend das zuständige Veterinäramt. Bitte fassen Sie tote Wildschweine nicht an! Personen, die mit Wildschweinen in Berührung gekommen sind, haben Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach näherer Anweisung des Amtes für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft durchzuführen. Entsprechendes gilt für Hunde, die mit Wildschweinen oder Teilen davon in Berührung gekommen sind.

Diese Tierseuchen-Allgemeinverfügung mit ihren ausführlichen Bestimmungen wird auf der Internetseite des Landkreises und im Amtsblatt des Landkreises verkündet und tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Allgemeinerkrankung der Schweine (Haus- und Wildschweine), die fast immer tödlich verläuft und unheilbar ist. Die Erkrankung kann direkt von Tier zu Tier oder indirekt über kontaminierte Gegenstände (Kleidung, Schuhe, Fahrzeuge) und Futter in andere Gebiete durch den Menschen übertragen werden. Für den Menschen und andere Tierarten ist die ASP nicht ansteckend oder gefährlich. Mehr Informationen: https://msgiv.brandenburg.de/msgiv/de/themen/verbraucherschutz/veterinaerwesen/tierseuchen/afrikanische-schweinepest/

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