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11.11.2021

Ergänzung der Tierseuchenallgemeinverfügung

Der Landkreis Elbe-Elster, Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft, erlässt folgende Ergänzung der Tierseuchenallgemeinverfügung zur Vorbeugung vor der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) vom 30.11.2020


Auf Grundlage der §§ 37 und 38 des Tiergesundheitsgesetzes und des Erlasses des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz vom 05.11.2021 zur Durchführung der Schweinepest-Verordnung

(Anordnung von Maßnahmen zur Vorbeugung vor der Einschleppung und zur frühzeitigen Erkennung der Afrikanischen Schweinepest) ergeht hiermit nachfolgende Ergänzung der Tierseuchenallgemeinverfügung vom 30.11.2020.

Die Anordnungen der Tierseuchenallgemeinverfügung vom 30.11.2020 bleiben wie unter Punkt 1., 2. und 3. wie folgt bestehen:

Jagdausübungsberechtigte im Landkreis Elbe-Elster haben:

1. geeignete Maßnahmen der flächendeckenden verstärkten Bejagung zur Reduzierung des Schwarzwildbestandes und eine      verstärkte Fallwildsuche durchzuführen.

2. Jedes verendet aufgefundene Wildschwein, einschließlich Unfallwild, ist dem Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft (AVLL) zu melden (telefonisch unter 03535 – 46 2681) und mit einer Wildmarke zu kennzeichnen. Weiterhin ist der Wildursprungsschein korrekt auszufüllen und bei der Probenabgabe vorzulegen.

Von jedem tot aufgefundenem Wildschwein sind Proben zur virologischen Untersuchung auf das Virus der ASP zu entnehmen. Die Proben können bei den bekannten Kurierstützpunkten im Landkreis Elbe-Elster abgegeben werden.

3. Der beprobte Tierkörper ist unmittelbar am Fundort zu vergraben, der Fundort ist mit geeigneten Mitteln zu markieren bis ein negatives Ergebnis vorliegt, sowie, wenn möglich die GPS-Daten des Fundortes festzustellen und an das AVLL zu übermitteln. 

Ergänzend zur Tierseuchenallgemeinverfügung vom 30.11.2020 haben Jagdausübungsberechtigte im Landkreis Elbe-Elster:

4. von jedem erlegten Wildschwein unverzüglich Proben zur virologischen Untersuchung auf ASP zu entnehmen. Die Proben sind mit einem vorgegebenen Begleitschein zu versehen.

Die sofortige Vollziehung der genannten Anordnungen wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im überwiegenden öffentlichen Interesse angeordnet.

Im Übrigen folgt die sofortige Vollziehbarkeit aus § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 37 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG).

Diese Ergänzung der Tierseuchenallgemeinverfügung in der Fassung vom 11.11.2021 tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Den Wortlaut der vollständigen Ergänzung der Allgemeinverfügung lesen Sie hier.

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Herr Torsten Hoffgaard

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