Hilfsnavigation

Volltextsuche

Sprache

11.03.2022

Umsetzung der Impfpflicht für Beschäftigte vor dem Start

Land stellt elektronisches Portal bereit/ Meldungen ans Gesundheitsamt erst nach Veröffentlichung der Allgemeinverfügung erforderlich

Beschäftigte in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen und Unternehmen müssen ihrem Arbeitgeber ab 15. März 2022 einen Corona-Impf- bzw. -Genesenennachweis vorlegen. Alternativ ist ein ärztliches Attest vorzuzeigen, wenn man nicht geimpft werden kann. Neue Arbeitsverhältnisse in den genannten Einrichtungen sind ab 16. März 2022 nur bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises möglich.

Wenn der Nachweis über die Impfung, Genesung oder das ärztliche Attest nicht bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorgelegt wird oder Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und diesem die entsprechenden personenbezogenen Daten zu übermitteln. Die Meldung ist elektronisch über ein Portal einzureichen, welches zentral vom Land Brandenburg beauftragt wurde.
Sobald dem Landkreis Elbe-Elster dieses Portal zur Verfügung steht und technisch einwandfrei funktioniert, werden die Zugangsmöglichkeit und die weiteren Anforderungen an die Meldung in Form einer Allgemeinverfügung bekanntgeben. Vorherige Meldungen sind nicht erforderlich. Dies gilt auch dann, falls das Meldeportal nicht fristgemäß zum 15. März 2022 bereitsteht.
Nach Freischaltung des Portals und Bekanntgabe der Allgemeinverfügung des Landkreises haben die jeweiligen Leitungen der betreffenden Einrichtungen und Unternehmen die Beschäftigten, die ihnen den gesetzlich geforderten Nachweis nicht vorgelegt haben, innerhalb von 14 Tagen über das Portal zu melden.
Mit der Meldung ist eine erste Einschätzung abzugeben, ob und inwieweit ein Beschäftigungsverbot der betreffenden Person Auswirkungen auf die Versorgung, z. B. in Form einer sich notwendiger Weise ergebenden Einschränkung von medizinischen oder pflegerischen Angeboten, haben könnte.
Das Gesundheitsamt hat dann die Beschäftigten mit Fristsetzung aufzufordern, den entsprechenden Nachweis dem Gesundheitsamt vorzulegen. Geschieht dies nicht, kann das Gesundheitsamt ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Bei der vom Gesundheitsamt gem. § 20 a Abs. 5 IfSG zu treffenden Entscheidung, ob einem oder einer Beschäftigten, die keinen geforderten Nachweis vorlegt, die Beschäftigung untersagt wird, handelt es sich ausdrücklich um eine „Kann-Regelung“, also eine Ermessensentscheidung. Weiterhin sind alle Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles, wie z. B. begonnene Impfungen, zu berücksichtigen.
Bis zu einer etwaigen Entscheidung des Gesundheitsamtes ergeben sich keine Auswirkungen auf die konkrete Beschäftigung bzw. Tätigkeit der betreffenden Personen, d. h. diese können ihre bisherige Tätigkeit uneingeschränkt, natürlich unter Beachtung aller ohnehin notwendigen Hygienemaßgaben, weiter ausüben.
Wenn das Gesundheitsamt ein Beschäftigungsverbot anordnet, würde dies nicht automatisch zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses an sich, z. B. in Form einer Kündigung, führen. Laut Gesetzesbegründung ergibt sich nur die Konsequenz, dass im Gegenzug dafür, dass die Arbeitsleistung nicht erbracht wird, „für diesen Personenkreis die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers“ entfällt.
Wenn ein Nachweis (z. B. Genesenennachweis) nach dem 15. März 2022 durch Zeitablauf seine Gültigkeit verliert und die oder der Beschäftigte innerhalb eines Monats keinen neuen Nachweis erbringt, gelten die gleichen Rechtsfolgen.

Weitere Informationen:

· Homepage des Landkreises Elbe-Elster

· Handreichung »Einrichtungsbezogenen Impfpflicht« des Bundesministeriums für Gesundheit 

· Pressemitteilung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg vom 18.02.2022: »Brandenburg setzt einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht konsequent und pragmatisch um - Gesundheitsministerium gibt Landkreisen und kreisfreien Städten ermessenslenkende Vorgaben zur einheitlichen Umsetzung«

Kontakt


Herr Torsten Hoffgaard

Pressestelle
Pressereferent
Ludwig-Jahn-Straße 2
04916 Herzberg (Elster)
Telefon: 03535 46-1201
Fax: 03535 46-1239
E-Mail: pressestelle@lkee.de oder Kontaktformular
Ins Adressbuch exportieren
© 2024, Landkreis Elbe-Elster