Kreisverwaltung wegen Brückentag am 14. Mai geschlossen
Die Pressestelle des Landkreises weist darauf hin, dass die Kreisverwaltung am 14. Mai 2021 geschlossen bleibt. Dies hängt mit dem Brückentag nach dem Feiertag Christi Himmelfahrt am 13. Mai zusammen.
Das Straßenverkehrsamt bietet als Ausgleich für den Feiertag eine zusätzliche Sprechzeit am 12. Mai 2021 an. In der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr ist die Behörde in Bad Liebenwerda, Riesaer Straße 17 und in Finsterwalde, Kirchhainer Straße 38a zusätzlich geöffnet und bietet ihre Dienstleistungen an.
Ansonsten wird auf die nächsten regulären Sprechzeiten in der Woche vom 17. bis 21. Mai verwiesen.
Die Öffnungszeiten des Straßenverkehrsamtes:
Montag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Das Gebäude des Straßenverkehrsamtes in Bad Liebenwerda sowie die Außenstelle in Finsterwalde sind während der Corona-Pandemie regulär geöffnet. Es ist keine telefonische Terminvereinbarung nötig.
Das Straßenverkehrsamt des Landkreises bittet Besucher lediglich darum, die Personenanzahl bei Vor-Ort-Terminen auf das notwendige Maß zu reduzieren. „Immer wieder kommen zur Antragsstellung mehrere Besucher in das Straßenverkehrsamt, obwohl für die Antragsstellung nur eine Person ausreicht. Deshalb sollte mit Blick auf die derzeitige Corona-Situation nur der Antragssteller, bei Minderjährigen zusätzlich der Personensorgeberechtigte, im Straßenverkehrsamt zur Antragsstellung erscheinen.
Der Zugang zum Gebäude ist nur mit medizinischem Mund-Nasen-Schutz gestattet. Soweit für Personen die Verwendung eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, kann der Zugang aufgrund vorheriger telefonischer Terminvereinbarung (Tel.: 035341 977640) unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
1. Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses im Original, welches mindestens den vollständigen Namen und das Geburtsdatum sowie konkrete Angaben, warum die betroffene Person von der Tragepflicht befreit ist (§ 2 Abs. 3 S. 2 Eindämmungsverordnung - die bloße Angabe eines Diagnoseschlüssels reicht nicht aus) enthält sowie
2. durch Vorlage einer tagesaktuellen Bescheinigung über eine Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (eine Eigenerklärung über einen durchgeführten Selbsttest reicht nicht aus).
Weitere Informationen rund um das Straßenverkehrsamt und weiterführende Links sind im Internet unter www.lkee.de abrufbar.