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16.06.2021

Bekanntgabe nach 5 Abs. 3 der Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus

und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Umgangsverordnung – SARS-CoV-2-UmgV) vom 15. Juni 2021(1)

Die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) betrug im Landkreis Elbe-Elster am Samstag, 12. Juni 2021: 9, am Sonntag, 13. Juni 2021: 10, am Montag, 14. Juni 2021: 8, am Dienstag, 9. Juni 2021: 9 und am Mittwoch, 16. Juni 2021: 6. 
Damit ist gem. § 5 Abs. 3 SARS-CoV-2-UmgV nur in folgenden Fällen die Vorlage eines auf die jeweilige Person ausgestellten Testnachweises erforderlich:

  • Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen (§ 11 Abs. 3 SARS-CoV-2-UmgV);
  • Ausübung von Kontaktsport in geschlossenen Räumen (§ 16 Abs. 1 SARS-CoV-2-UmgV);
  • Besuch von Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen, die Tanzlustbarkeiten abhal-ten (§ 20 SARS-CoV-2-UmGV);
  • Besuch von Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Pflegeheimen, diesen gleichgestellten Wohnformen und besonderen Wohnformen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (§ 21 Abs. 2 SARS-CoV-2-UmgV);
  • Beschäftigung in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Pflegeheimen, diesen gleichgestellten Wohnformen und besonderen Wohnformen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie in ambulanten Pflegediensten, in teilstationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe und in teilstationären Pflegeeinrichtungen (Tages- oder Nachtpflege) einschließlich des für die Beförderung der Leistungsempfangenden eingesetzten Personals (§ 21 Abs. 5 und 6 SARS-CoV-2-UmgV);
  • Zutritt zu Schulen (§ 22 Abs. 1 SARS-CoV-2-UmgV);
  • Zutritt zu Kindertagesstätten sowie während der Betreuungszeiten zu Kindertagespflegestätten mit Ausnahmen der Kinder in der vorschulischen Kindererziehung (§ 22 Abs. 3 SARS-CoV-2-UmgV).

Sollte die Sieben-Tages-Inzidenz im Landkreis Elbe-Elster an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 20 überschreiten, wird der Landkreis dies bekanntgeben, mit der Folge, dass die Testpflicht in allen nach der SARS-CoV-2 UmgV vorgesehenen Fällen gilt.
Herzberg (Elster), 16. Juni 2021

Christian Heinrich-Jaschinski
Landrat

(1) GVBl. II v. 15.06.2021 (Nr. 62)

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