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Landkreis einigt sich mit Kommunen bei Notfallbetreuung

Vordruck „Antrag für die Notbetreuung“ auf der Landkreishomepage abrufbar

Der Landkreis Elbe-Elster hat sich am 11. Mai mit den Bürgermeistern und Amtsdirektoren über die weitere Verfahrensweise bei der Notfallbetreuung verständigt. Danach überträgt der Landkreis entsprechend der aktuellen Eindämmungsverordnung (SARS-CoV-2-EindV) vom 8. Mai 2020 den kreisangehörigen Städten, Gemeinden, Ämtern sowie der Verbandsgemeinde die Aufgabe, Anträge auf Notfallbetreuung zu entscheiden. Dies gilt auch für die Notfallbetreuung bei den freien Trägern von Kindertagesstätten im jeweiligen regionalen Verantwortungsbereich. Einige Regelungen in der Eindämmungsversordnung werden konkretisiert: Danach gilt die Untersagung der Kindertagesbetreuung auch für die im Landkreis angebotenen Eltern-Kind-Gruppen.

Die Entscheidung über den grundsätzlichen Anspruch auf Notfallbetreuung erfolgt unter Prüfung bzw. Berücksichtigung der festgelegten Kriterien der Eindämmungsverordnung. Die Wahrnehmung der Notfallbetreuung steht jedoch unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Aufnahmefähigkeit der jeweiligen Kindertageseinrichtung.

Die Notfallbetreuung erfolgt grundsätzlich im Rahmen der bisherigen Öffnungszeiten der jeweiligen Kindertagesstätten. Ausnahmen sind dann zulässig, wenn die Betreuung der Kinder von anspruchsberechtigten Personen gewährleistet ist.

Die in der Eindämmungsverordnung benannten kritischen lnfrastrukturbereiche werden ergänzt um das Bestattungswesen und die Post sowie dahingehend konkretisiert, dass auch die Saisonbeschäftigung in der Landwirtschaft, Drogeriemärkte und der Güterverkehr erfasst sind.

Ebenfalls wird konkretisiert, dass mit dem für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderlichen Personal in der Regel Beschäftigte bei Banken oder Sparkassen gemeint sind, wenn diese dafür erforderlich sind.

Grundsätzlich sind Unternehmen der kritischen Infrastrukturbereiche aufgefordert, ihre Arbeitsabläufe so zu organisieren, dass die Aufrechterhaltung des Betriebes mit dem unbedingt notwendigen Personal gewährleistet ist.

In den Kommunalverwaltungen ist darauf zu achten, dass grundsätzlich nur Beschäftigte aus den Bereichen der Verwaltung eine Notbetreuung erhalten, die unmittelbar an nicht aufschiebbaren Kernaufgaben arbeiten, die auf das Gemeinwohl gerichtet sind.

Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren gehören nur dann zu den kritischen Infrastrukturen, wenn diese für die Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft notwendig sind. Ein Anspruch auf Notfallbetreuung besteht nicht bzw. ein Anspruch entfällt, sofern ein Elternteil z. B.
in Heimarbeit ist.

Bei Kindern, die aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls zu betreuen sind, trifft die Entscheidung über die Aufnahme in die Notfallbetreuung der örtliche Träger der Jugendhilfe (Amt für Jugend,Familie und Bildung des Landkreises Elbe-Elster) abschließend. Der Träger der Einrichtung sowie die entsprechende kreisangehörige Kommune werden darüber vom Amt für Jugend, Familie und Bildung informiert.

Im Rahmen einer einheitlichen Handhabung ist der vom Landkreis u.a. auf seiner Homepage bereitgestellte Vordruck »Antrag für die Notbetreuung« zu verwenden.

11.05.2020 

Kontakt


Herr Torsten Hoffgaard

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