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13.02.2021

Landesregierung beschließt neue Eindämmungsverordnung: Lockdown bis 7. März verlängert

Grundschulen starten ab 22. Februar mit Wechselunterricht/ Friseure dürfen ab 1. März wieder öffnen/ Häufigere Testungen in Pflegeeinrichtungen
Wappen Brandenburg
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Pressemitteilung der Staatskanzlei: Die Eindämmungsmaßnahmen haben in den vergangenen Wochen zu einem deutlichen Rückgang des Infektionsgeschehens im Land Brandenburg geführt. Trotz dieses Erfolgs müssen die Kontaktbeschränkungen auch in den nächsten Wochen beibehalten werden, insbesondere da sich Corona-Mutationen wie die „britische“ Variante und die „südafrikanische“ Variante auch in Brandenburg verbreiten und die Werte insgesamt noch zu hoch sind.
Deshalb hat die Landesregierung am 12. Februar entschieden, die bestehenden Kontaktbeschränkungen beizubehalten und den Lockdown zur Eindämmung der Corona-Pandemie weitgehend um drei Wochen bis zum 7. März zu verlängern (z. B. Schließungen Gastronomie, weite Teile des Einzelhandels und Kultureinrichtungen).
Zugleich wurden erste vorsichtige Lockerungen beschlossen. Die aktualisierte Verordnung tritt am 15. Februar in Kraft. Damit setzt Brandenburg die Vereinbarung der jüngsten Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) mit Bundeskanzlerin Angela Merkel in Landesrecht um.
Die dreiwöchige Verlängerung des Lockdown ist mit ersten Lockerungen verbunden: So wird ab 22. Februar der Unterricht in den Klassen 1 bis 6 in der Primarstufe im Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht wieder aufgenommen.
Um die Verbreitung der deutlich ansteckenderen Varianten des Coronavirus zu verhindern und das Infektionsgeschehen weiter einzudämmen, ist es weiterhin erforderlich, physische Kontakte zu anderen Personen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten. Dazu ist jede Person in Brandenburg weiter verpflichtet. Auch die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln müssen weiterhin konsequent eingehalten werden. Die Schließungen z. B. von Gastronomie, weiter Teile des Einzelhandels und von Kultureinrichtungen bleibt bestehen.
Private Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis sind weiter nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet (zuzüglich Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr aus diesen beiden Haushalten). Das gilt für Zusammenkünfte sowohl im privaten Wohnraum und Garten als auch in öffentlichen oder angemieteten Räumen.
Das Tragen medizinischer Masken (sogenannte OP-Masken) in Innenräumen reduziert das Infektionsgeschehen deutlich. Sie haben eine höhere Schutzwirkung als Mund-Nasen-Bedeckungen (sogenannte Alltagsmasken). Es wird dringend empfohlen, in allen Situationen, bei denen zwei oder mehr Personen in Innenräumen zusammenkommen, medizinische Masken zu tragen. Einen noch besseren Eigenschutz bieten Masken des Standards FFP2 oder vergleichbare Atemschutzmasken.
Nach der Eindämmungsverordnung müssen medizinische Masken unter anderem im ÖPNV und überregionalen Bahnverkehr sowie in Geschäften getragen werden. Nicht notwendige private Reisen und Besuche sollten unterlassen werden. Das gilt auch für überregionale touristische Ausflüge.
Um Kontakte am Arbeitsplatz – und damit potentielle Ansteckungen – zu vermeiden, soll das Homeoffice weiterhin intensiv genutzt werden und das Präsenzpersonal stark reduziert werden (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung).

Überblick: Die neuen Regelungen in der Eindämmungsverordnung

Ab 22. Februar tritt das im Brandenburger Stufenplan für die Schulen angestrebte Wechselmodell an Grundschulen in Kraft. Der Unterricht in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 wird im Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht aufgenommen. Den Wechselunterricht organisieren die Schulen nach den Maßgaben des Bildungsministeriums.
Alle anderen Schülerinnen und Schüler bleiben, mit den bekannten Ausnahmen Abschlussklassen der jeweiligen Schulform und Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Schwerpunkt „geistige Entwicklung“, im Distanzunterricht.
In den Innen- und Außenbereichen von Schulen muss von allen Personen eine medizinische Gesichtsmaske getragen werden. Nur Kinder unter 14 Jahren, für die keine passende medizinische Maske zur Verfügung steht, dürfen eine Alltagsmaske tragen. Die Durchführung von Schulfahrten bleibt bis zum 31. März 2021 untersagt.
Alle Lehrkräfte und Beschäftigte in den Schulen können sich ab 15. Februar bis Ende April insgesamt bis zu fünfmal auf das Coronavirus per Antigen-Schnelltestes in einer Arztpraxis testen lassen. Damit wird die bisherige Teststrategie an Schulen fortgesetzt, allerdings mit einer erhöhten Flexibilität Das Land Brandenburg trägt hierfür die Kosten (bis zu 5,5 Mio. EUR) aus dem Corona-Rettungsschirm.
Alle Angebote der Kindertagesbetreuung für Kinder im Vorschulalter sind grundsätzlich geöffnet: Krippe, Kindergarten, altersgemischte Einrichtungen, Kindertagespflegestellen und sonstige Kindertagesbetreuungsangebote – verbunden mit dem dringenden Appell an alle Eltern, ihre Kinder soweit möglich zu Hause zu betreuen.
Alle Beschäftigten in Kindertages- und Jugendhilfeeinrichtungen, die unmittelbare Kontakte mit Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen, Eltern oder anderen Personensorgeberechtigten haben können regelmäßig getestet werden. Zwischen Februar bis Ende April werden vom Land pro Person bis zu zwei durchgeführte Antigen-Schnelltests innerhalb von 7 Tagen gefördert.
Die Sportanlagen unter freiem Himmel können wieder von Kindergärten und Horten genutzt werden.

Friseure: Ab 1. März können Friseurbetriebe unter Auflagen (u.a. Steuerung und Beschränkung des Zutritts, das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Kunden sowie das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch alle weiteren Personen, Erfassen von Personendaten der Kunden, regelmäßige Austausch der Raumluft durch Frischluft) wieder öffnen. Vor dem Hintergrund der Bedeutung von Friseuren für die Körperhygiene und der jetzt bereits seit dem 16. Dezember 2020 bestehenden Schließung ist es erforderlich, die Inanspruchnahme der Dienstleistung von Friseuren zu ermöglichen, da erhebliche Teile der Bevölkerung, insbesondere ältere Menschen, auf diese angewiesen sind, so der Beschluss der MPK vom 10. Februar. Nur deshalb dürfen Friseurbetriebe öffnen, im Unterschied zu anderen körpernahen Dienstleistungen wie zum Beispiel Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios, die weiter geschlossen bleiben.

Tierparks, Wildgehege, Zoologische und Botanische Gärten fallen nicht mehr unter die Schließungsanordnung. Das bedeutet: Sie dürfen wieder für den Publikumsverkehr öffnen. Ausgenommen sind hier ihre Tierhäuser. In Tierhäuser darf weiter aus Infektionsschutzgründen kein Publikum hinein. Und: Die Betreiber müssen auf Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts und durch geeignete organisatorische Maßnahmen die Einhaltung des Abstandsgebot zwischen allen Personen, die Steuerung und Beschränkung des Zutritts sowie das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Besucherinnen und Besucher sicherstellen.

Krankenhäuser, Reha-Kliniken, Pflegeheime und besondere Wohnformen: Patientinnen und Patienten sowie Bewohnerinnen und Bewohner dürfen weiterhin täglich von höchstens einer Person besucht werden. Besucherinnen und Besucher haben während des gesamten Aufenthalts in der Einrichtung und in den zugehörigen Außenbereichen eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil zu tragen. Neu ist hier: Besucherinnen und Besucher benötigen einen negativen Test (PoC-Antigentest oder PCR-Test, der die jeweils geltenden Anforderungen der Coronavirus-Testverordnung erfüllt) der nicht älter als 48 h sein darf. Dazu müssen die Einrichtungen Besucherinnen und Besuchern die Durchführung eines PoC-Antigen-Schnelltest anbieten. Neu in diesem Bereich ist außerdem: Zum Schutz der Patientinnen und Patienten sowie der Bewohnerinnen und Bewohner müssen sich alle Beschäftigten sich nun mindestens an drei (statt wie bisher zwei) Tagen pro Woche auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen lassen.

Weitere Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen: In den Innenbereichen haben alle Personen eine medizinische Maske zu tragen (statt wie bisher eine Mund-Nasen-Bedeckung).
Medizinische Masken: Soweit für Kinder unter 14 Jahren keine passende medizinische Maske zur Verfügung steht, ist ersatzweise eine Mund-Nasen-Bedeckung (Alltagsmaske) zu tragen.

Weitere Maßnahmen der Landkreise und kreisfreien Städte: Die Landkreise und kreisfreien Städte sollen über die Vorgaben der Eindämmungsverordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz treffen, wenn und soweit dies wegen örtlicher Besonderheiten oder aufgrund eines lokalen Infektionsgeschehens notwendig ist. Solche Maßnahmen sollen sie insbesondere treffen, wenn die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 200 (bisher 300) erreicht.
Die Landkreise und kreisfreien Städte können im Wege einer Allgemeinverfügung die Maskenpflicht auf öffentliche Wegen, Straßen und Plätzen anordnen, auf denen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.

Neu in der Verordnung ist: Die Landkreise und kreisfreien Städte können im Wege einer Allgemeinverfügung nun auch ein Alkoholverbot auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen anordnen, nachdem die allgemeine Festlegung des Landes hierzu durch Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 5. Februar 2021 aufgehoben wurde.

Bund und Länder haben in der Ministerpräsidentenkonferenz vereinbart, bis zur ersten Märzwoche eine Perspektive für weitere Lockerungen abzustimmen. Der nächste Öffnungsschritt soll bei einer stabilen Inzidenz von höchsten 35 (Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in 7 Tagen) über mehrere Tage den Einzelhandel sowie Museen und Galerien umfassen.

Kontakt


Herr Torsten Hoffgaard

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