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26.11.2024

Düngeverordnung - Hinweise zur streifenförmigen Ausbringung nach § 6 Abs. 3

Für die kommende Saison gelten ab dem 01.02.2025 neue Vorgaben zur organischen Düngung.

1. Änderung der Mindestwirksamkeit von organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln im Jahr des Aufbringens in % des Gesamtstickstoffgehaltes auf Grünland (Anlage 3 der DüV):
  • Rindergülle auf Grünland von 50 % auf 60 %
  • Schweinegülle auf Grünland von 60 % auf 70 %
  • Gärrückstände flüssig auf Grünland von 50 % auf 60 %

2. Verkürzung der Einarbeitungsfrist nach Beginn des Aufbringens von organischen, organisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, jeweils mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff auf unbestelltes Ackerland innerhalb von vier (4) Stunden auf einer (1) Stunde (§ 6 Absatz 1 der DüV). Ausnahmen gelten weiterhin für:

  • Festmist von Huftieren oder Klauentieren
  • Kompost
  • organische oder organisch-mineralische Düngemittel mit einem festgestellten Gehalt an Trockenmasse von weniger als 2 %

3. Flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff dürfen ab dem 01.02.2025 für Grünland, Dauergrünland oder mehrschnittigem Feldfutterbau nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden (§ 6 Absatz 3 der DüV). Hinweise für Ausnahmeregelungen oder alternative Verfahren finden Sie im folgenden Link vom Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF):


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