In der Deutschen Demokratischen Republik bestand eine unabhängige Finanzkontrolle nicht. Es gab verschiedene Organe, die die Kontrolle der Verwaltung sowie das Wirtschaften der Staatsbetriebe sicherstellen sollten. Dazu gehörten z. B. die Staatsbank und das Amt für Preise. Diese Organe hatten die Aufgabe, die Erfüllung der Planvorgaben und die staatlichen Anweisungen sowie Sach- und Berichtspflichtkontrollen zu ermöglichen.
Der staatlichen Finanzrevision oblag die Rechnungsprüfung im engeren Sinne. Durch die staatliche Finanzrevision sollte die Kontrolle der Einhaltung der Gesetzlichkeit des Staatshaushaltes gewährleistet werden. Dazu gehörten nicht nur die Mittelzuweisungen an Staatsorgane, sondern auch die Zuweisung und Abführung der im Staatseigentum befindlichen Betriebe. Die staatliche Finanzrevision unterstand dem Finanzministerium und besaß keine unabhängige Kontrollbefugnis.
Mit der Einbeziehung der neuen Länder in den Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland erstreckt sich die Zuständigkeit des Bundesrechnungshofs auch auf das Gebiet der ehemaligen DDR.
Mit dem Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) vom 17. Mai 1990 wurde die Einrichtung von Rechnungsprüfungsämtern für alle Landkreise zur Pflicht. Die Landkreisordnung vom 15. Oktober 1993 in der aktuellen Fassung enthält für die Landkreise weiterhin die Verpflichtung zur Einrichtung von Rechnungsprüfungsämtern und stellt ihre Aufgaben dar (§ 66 LKrO). Die Gemeindeordnung des Landes Brandenburg vom 10. Oktober 2001 in der geltenden Fassung verpflichtet auch die kreisfreien Städte, Rechnungsprüfungsämter einzurichten (§111 GO). Amtsfreie Gemeinden oder Ämter können bei Bedarf eigene Rechnungsprüfungsämter einrichten.
Alle kommunalen Rechnungsprüfungsämter im Land Brandenburg sind der jeweiligen Vertretung unmittelbar verantwortlich und in ihrer sachlichen Tätigkeit ihr unmittelbar unterstellt. Die Rechnungsprüfungsämter sind bei der sachlichen Beurteilung der Prüfungsvorgänge unabhängig und insoweit an Weisungen nicht gebunden (§ 112 GO).
Die älteste unabhängige Finanzkontrolle, die im Jahr 2007 auf eine 300-jährige Geschichte zurückblicken kann, ist somit auf der Bundes-, der Landes- und der kommunalen Ebene fest etabliert und nimmt wichtige Funktionen wahr. Gegenstand der unabhängigen Prüfung ist die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung der Behörden. Maßstab aller Prüfungen sind Ordnungsmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
Steffen Voigt (2007)