Zur Geschichte der Finanzkontrolle in Deutschland
(Quellen: Bundesrechnungshof, Sächsischer Rechnungshof, Landesregierung Brandenburg)
 
Die Geschichte einer unabhängigen Finanzkontrolle in Deutschland beginnt im Jahr 1707. Kurfürst Friedrich August I. (August der Starke) genehmigte in diesem Jahr eine gegenüber den übrigen Landeskollegien unabhängige, nur dem König untergeordnete Behörde. Damit legte er den Grundstein für die institutionalisierte, verwaltungsunabhängige Rechnungsprüfung. In Preußen entstand 1714 unter Friedrich I. (König von Preußen) eine Prüfungsbehörde, die „Generalrechenkammer“. Die zentralen Revisionsbehörden waren also ursprünglich Hilfsorgane des Monarchen und dienten der Kontrolle des Finanzgebarens der Beamten.
 
Die Kontrollinstitution wurde im Jahr 1848 verfassungsmäßig verankert. Damit hatte die Finanzkontrolle einen wichtigen Wandel vollzogen. Mit Erstarken der Parlamente im parlamentarisch-repräsentativen Regierungssystem hat sich die Rechnungskontrolle schrittweise von einer verwaltungsinternen Revision zu einer Kontrollinstanz auch des Parlaments gewandelt. Mit der Bundesfinanzreform 1969 sind ausdrücklich Exekutive (Verwaltung) und Legislative (Gesetzgeber) zum Empfänger der Prüfberichte des Bundesrechungshofes bestimmt (Art. 114 Grundgesetz). Ähnliche Regelungen enthalten die jeweiligen Landesverfassungen für die Landesrechnungshöfe (Bsp.: Artikel 106 f. der Verfassung des Landes Brandenburg vom 20. August 1992 in der geltenden Fassung).
 
Wichtige Daten der preußischen und deutschen Finanzkontrolle:
 
1707 Sächsische Ober-Rechen-Kammer
1714 Preußische Generalrechenkammer
   ab 1723: Ober-Rechen-Kammer
   ab 1810: Oberrechnungskammer
   Sitz bis 1818 Berlin, danach Potsdam
 1848  Verfassung: Bestandsgarantie
 1867  Oberrechnungskammer zugleich Rechnungshof des Norddeutschen Reiches
 1871  Oberrechnungskammer zugleich Rechnungshof des Deutschen Reiches
 1872  Oberrechnungskammergesetz
 1922  Reichssparkommissar
 1923  Reichshaushaltsordnung
 1950  Bundesrechnungshof (Sitz:Frankfurt a.M.)
 1969  Haushaltsreform (Bundeshaushaltsordnung)
 1985  neues Gesetz über den Bundesrechnungshof
 1997  Neuordnung der externen Finanzkontrolle des Bundes
 2000  Umzug des Bundesrechnungshofes von Frankfurt a.M. nach Berlin
In der Deutschen Demokratischen Republik bestand eine unabhängige Finanzkontrolle nicht. Es gab verschiedene Organe, die die Kontrolle der Verwaltung sowie das Wirtschaften der Staatsbetriebe sicherstellen sollten. Dazu gehörten z. B. die Staatsbank und das Amt für Preise. Diese Organe hatten die Aufgabe, die Erfüllung der Planvorgaben und die staatlichen Anweisungen sowie Sach- und Berichtspflichtkontrollen zu ermöglichen.
 
Der staatlichen Finanzrevision oblag die Rechnungsprüfung im engeren Sinne. Durch die staatliche Finanzrevision sollte die Kontrolle der Einhaltung der Gesetzlichkeit des Staatshaushaltes gewährleistet werden. Dazu gehörten nicht nur die Mittelzuweisungen an Staatsorgane, sondern auch die Zuweisung und Abführung der im Staatseigentum befindlichen Betriebe. Die staatliche Finanzrevision unterstand dem Finanzministerium und besaß keine unabhängige Kontrollbefugnis.
 
Mit der Einbeziehung der neuen Länder in den Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland erstreckt sich die Zuständigkeit des Bundesrechnungshofs auch auf das Gebiet der ehemaligen DDR.
 
Mit dem Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) vom 17. Mai 1990 wurde die Einrichtung von Rechnungsprüfungsämtern für alle Landkreise zur Pflicht. Die Landkreisordnung vom 15. Oktober 1993 in der aktuellen  Fassung enthält für die Landkreise weiterhin die Verpflichtung zur Einrichtung von Rechnungsprüfungsämtern und stellt ihre Aufgaben dar (§ 66 LKrO). Die Gemeindeordnung des Landes Brandenburg vom 10. Oktober 2001 in der geltenden Fassung verpflichtet auch die kreisfreien Städte, Rechnungsprüfungsämter einzurichten (§111 GO). Amtsfreie Gemeinden oder Ämter können bei Bedarf eigene Rechnungsprüfungsämter einrichten.
 
Alle kommunalen Rechnungsprüfungsämter im Land Brandenburg sind der jeweiligen Vertretung unmittelbar verantwortlich und in ihrer sachlichen Tätigkeit ihr unmittelbar unterstellt. Die Rechnungsprüfungsämter sind bei der sachlichen Beurteilung der Prüfungsvorgänge unabhängig und insoweit an Weisungen nicht gebunden (§ 112 GO).
 
Die älteste unabhängige Finanzkontrolle, die im Jahr 2007 auf eine 300-jährige Geschichte zurückblicken kann, ist somit auf der Bundes-, der Landes- und der kommunalen Ebene fest etabliert und nimmt wichtige Funktionen wahr. Gegenstand der unabhängigen Prüfung ist die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung der Behörden. Maßstab aller Prüfungen sind Ordnungsmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
 
 
Steffen Voigt (2007)