Hinweise der KFZ-Zulassungsstelle
Hinweise
Änderungen des Halternamens, der Anschrift und Änderungen am Fahrzeug, die die Fahrzeugart oder die Motorisierung betreffen, sind der Zulassungsstelle unverzüglich zu melden.
Eine Veräußerung des Fahrzeuges sollte nur nach außer Betriebsetzung des Fahrzeuges erfolgen. In jedem Falle ist der Zulassungsstelle eine Veräußerung anzuzeigen. Für die Zulassung eines Fahrzeuges auf eine minderjährige Person muss die Einwilligung der Eltern und ein Ausweisdokument eines Elternteils vorliegen.
Bei Wechsel der Haftpflichtversicherung muss eine neue Versicherungsbestätigung vor Ablauf der alten Versicherung vorliegen.
Geforderte Unterlagen haben im Original vorzuliegen, mit Ausnahme vom Personalausweis, Reisepass mit Meldebescheinigung oder vom Registerauszug bzw. der Gewerbeanmeldung, die auch als notariell beglaubigte Kopie vorgelegt werden können.
§ 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV):"Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz in einen anderen Zulassungsbezirk, hat er unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung bei der neuen Zulassungsbehörde die Zuteilung eines neuen Kennzeichens und Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I unverzüglich zu beantragen. Die bisherigen Kennzeichen sind zur Entstempelung vorzulegen. Wird der regelmäßige Standort des Fahrzeugs für mehr als drei Monate an einen vom Wohnsitz oder Sitz des Halters abweichenden Ort verlegt, ist dies der Zulassungsbehörde ebenfalls unverzüglich mitzuteilen."
Innerhalb des Landes Brandenburg ist seit dem 12.04.2010 eine Kennzeichenmitnahme ohne Halterwechsel möglich. Hinweise hierzu auf den Seiten des Landes Brandenburg.
Die Zulassung eines Fahrzeuges erfolgt seit dem 01.03.2007 nur noch am Ort der Hauptwohnung.