Prüfung und Entscheidung über Anträge auf Genehmigung nach der Grundstücksverkehrs-ordnung (GVO) i. d. F. vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182), in der jeweils geltenden Fassung.
Grundsätzlich bedürfen die Auflassung eines Grundstückes und der schuldrechtliche Vertrag hierüber sowie die Bestellung und Übertragung eines Erbrechts und der schuldrechtliche Vertrag hierüber, der Genehmigung nach der GVO. Die Anträge auf Genehmigung werden in der Regel durch die die schuldrechtlichen Verträge beglaubigenden Notare gestellt. Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist die Prüfung, ob das betreffende Grundstück mit einem Anspruch nach dem Vermögensgesetz belastet ist.
Zu jedem Grundstück aus den eingereichten Verträgen wird eine Voreigentümerermittlung anhand der Unterlagen des Kataster- und Vermessungsamtes zurück bis in das Jahr 1933 gefertigt. Auch Unterlagen des Grundbuchamtes und des Landeshauptarchivs werden für diese Voreigentümerermittlung, soweit erforderlich, herangezogen. Die Voreigentümer-ermittlung gestaltet sich mitunter sehr schwierig und zeitaufwendig, wird aber benötigt, um beim zuständigen Amt zur Regelung offener Vermögensfragen (ARoV), dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (LARoV) und Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) ein Auskunftsersuchen stellen zu können. Wird für das jeweilige Grundstück durch diese Ämter ein sogenanntes Negativattest erteilt, kann die Genehmigung des Rechtsgeschäftes erfolgen. Das einmal erteilte Negativattest hat eine Geltungsdauer von einem Jahr.
Soweit die Vermögensämter auf der Grundlage der eingereichten Voreigentümerermittlung einen dort zur Bearbeitung vorliegenden Antrag auf Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz mitteilen, ist entweder ein gesondertes Verwaltungsverfahren durchzuführen oder das GVO-Genehmigungsverfahren muss bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung des Vermögensamtes ausgesetzt werden.