Je nach Einzelfall können Namen über Willenserklärungen nach dem bürgerlichen Recht (z.B. nach Eheschließung oder nach Scheidung) oder durch Erklärungen für Spätaussiedler nach dem Bundesvertriebenengesetz geändert werden. Ansprechpartner für namensrechtliche Erklärungen ist in der Regel der Standesbeamte der Wohnsitzgemeinde.
Immer dann, wenn der Wunsch nach einer Namensänderung durch eine Erklärung nicht erfüllt werden kann, bleibt nur der Weg über eine öffentlich-rechtliche Namensänderung. Vornamen und Familiennamen können auf Antrag geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertigt. Der bloße Wunsch nach einer Namensänderung ist nicht ausreichend.