Gebäudeeinmessungen
Das Vermessungs- und Liegenschaftsgesetz (§15) verpflichtet die Grundstückseigentümer ein neu errichtetes oder im Grundriss verändertes Gebäude einmessen zu lassen. Das eingemessene Gebäude wird in die Liegenschaftskarte übernommen. Bei versäumter Antragstellung auf Einmessung des Gebäudes, fordert das zuständige Katasteramt dieses beim Eigentümer nach.
Vermessung von Verkehrs- und Gewässeranlagen
Hierbei handelt es sich um die Vermessung großer lang gestreckter baulicher Anlagen, z.B. Straßen, Wege, Plätze oder Flüsse. Die Gebühren werden abweichend von der Zerlegungsvermessung über andere Tarifstellen erhoben.
Nutzungsartenänderungen

Im Liegenschaftskataster wird die Nutzungsart als ein Merkmal des Flurstücks geführt. Dieses Merkmal dient in anderen Institutionen zur Besteuerung und Festlegung von Beiträgen und Gebühren. Sollten bei Ihnen Veränderungen eintreten, so informieren Sie bitte das zuständige Katasteramt.