Liegenschaftsvermessungen


Amtliche Lagepläne

Der amtliche Lageplan ist eine wichtige Unterlage zur Verwirklichung eines Bauvorhabens. Er ist die Bauvorlage für den städtebaulichen Vorbescheid, für das Bauanzeigeverfahren und für die Baugenehmigung. Aus den Unterlagen des Liegenschaftskatasters und der örtlichen Messung aller inhaltlich relevanten Bestandteile wird der amtliche Lageplan gefertigt. Es entsteht somit eine lage- und höhenmäßig eindeutige Darstellung des zu planenden Baugebietes.

Zerlegungsvermessungen

Für den Verkauf eines Grundstücksteils oder die unterschiedliche Belastung im Grundbuch ist eine Teilung notwendig. Voraussetzung für die Teilung im Grundbuch ist die Abgrenzung eines Teils der Erdoberfläche mittels Zerlegung durch die zuständigen Vermessungsbehörden. Dabei werden die in der Örtlichkeit bestehenden Grenzen vermessen und gegebenenfalls fehlende, versetzte oder beschädigte Grenzpunkte erneuert. Die neu zu bildenden Grenzen werden entweder nach Wünschen des Eigentümers oder nach öffentlich- rechtlichen Plänen mit Grenzzeichen abgemarkt. Dieses wird in einem Vermessungstermin zu Beginn der örtlichen Arbeiten durch die Beteiligten und dem Vermesser festgelegt. Nach Beendigung der Vermessungsarbeiten wird der Grenztermin durchgeführt. In diesem Termin werden die Ergebnisse den Beteiligten durch eine Urkunde "Grenzniederschrift“ (Skizze und schriftlicher Teil) dargelegt. Die Beteiligten geben in dieser Urkunde die Anerkennungserklärungen ab. Eine Zerlegungsvermessung ist eine hoheitliche Tätigkeit, die nach der Vermessungsgebühren- und Kostenordnung (VermGebKO) des Landes Brandenburg abgerechnet wird. Es ist auf Anfrage möglich, eine Kostenschätzung für Ihren speziellen Fall zu erstellen.

Grenzvermessungen

Die Grenzvermessung ist ein wichtiger Bestandteil zum Schutz des Eigentums an Grund und Boden. Bei Unklarheiten über den Grenzverlauf zwischen Grundstücksnachbarn ist eine Vermessung der Nachbarschaftsgrenzen unumgänglich. Hierbei wird der Katasternachweis in die Örtlichkeit übertragen. Als Ergebnis steht hierbei wieder die Anerkennungserklärung der Beteiligten. Fehlende, versetzte oder beschädigte Grenzpunkte werden erneuert. Diese Grenzwiederherstellung führt in den meisten Fällen zu einer Beilegung der Streitigkeiten.


Grenzanzeigen

Im Gegensatz zur Grenzvermessung ist die Grenzanzeige kein gesetzlich geregeltes Verfahren. Mit Hilfe des Katasternachweises werden die Grenzen untersucht. Die vorgefundenen Grenzzeichen werden nur markiert und an die Stelle der verloren gegangenen Grenzzeichen eine nicht dauerhafte Markierung gesetzt. Eine Anerkennungserklärung der Grenznachbarn wird nicht aufgenommen. Diese Vermessungsleistung ist kein hoheitliches Verfahren.


Gebäudeeinmessungen

Das Vermessungs- und Liegenschaftsgesetz (§15) verpflichtet die Grundstückseigentümer ein neu errichtetes oder im Grundriss verändertes Gebäude einmessen zu lassen. Das eingemessene Gebäude wird in die Liegenschaftskarte übernommen. Bei versäumter Antragstellung auf Einmessung des Gebäudes, fordert das zuständige Katasteramt dieses beim Eigentümer nach.


Vermessung von Verkehrs- und Gewässeranlagen

Hierbei handelt es sich um die Vermessung großer lang gestreckter baulicher Anlagen, z.B. Straßen, Wege, Plätze oder Flüsse. Die Gebühren werden abweichend von der Zerlegungsvermessung über andere Tarifstellen erhoben.


Nutzungsartenänderungen

Im Liegenschaftskataster wird die Nutzungsart als ein Merkmal des Flurstücks geführt. Dieses Merkmal dient in anderen Institutionen zur Besteuerung und Festlegung von Beiträgen und Gebühren. Sollten bei Ihnen Veränderungen eintreten, so informieren Sie bitte das zuständige Katasteramt.