Anbau nachwachsender Rohstoffe auf stillgelegten Flächen:

Landwirte können seit dem Wirtschaftsjahr 1992/93 auf der gesamten stillgelegten Fläche oder Teilen davon nachwachsende Rohstoffe anbauen.
Voraussetzung ist grundsätzlich der Abschluss eines Anbau- und Abnahmevertrages mit einem Aufkäufer oder Erstverarbeiter und der Nachweis, dass die Erzeugnisse von diesen Flächen der Herstellung von nachstehend genannten Industrieprodukten dienen, nicht der Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln.

Nähere Informationen über die Durchführung und Kontrolle des Anbaus nachwachsender Rohstoffe auf Stilllegungsflächen sind auf der BLE-Internetseite zu erhalten.